1.  Europa.  Tl  50.  Portugal.

C.  Organisationsgesetz  der  Palrskammer  vom  8.  Mai  1878.

Art.  1.  Die  Pairskammer  setzt  sich  zusammen  aus  Mitgliedern  auf  Lebzeiten  und  solchen
erblichen  Mitgliedern,  die  vom  Könige  ohne  Begrenzung  der  Zahl  ernannt  werden  (Verfassung
Art.  39).

Art.  2.  Der  Kronprinz  und  die  Infanten  sind  Pairs  von  Rechts  wegen  und  nehmen  ihren
Sitz  in  der  Kammer  mit  dem  vollendeten  25.  Lebensjahre  ein.  (Art.  40  der  Verfassung.)

Art.  3.  Ebenso  sind  von  Rechts  wegen  Pairs  der  Patriarch  von  Lissabon,  die  Erzbischöfe
und  Bischöfe  des  Königreichs  von  Erlangung  ihrer  Würde  an.

Art.  4.  Zu  Pairs  des  Königreichs  können  portugiesische  Bürger,  die  als  solche  geboren
sind,  ernannt  werden,  wenn  sie  diese  Eigenschaft  niemals,  auch  nicht  zeitweise,  verloren  haben,
gleichgültig,  ob  freiwillig  oder  durch  Nachlässigkeit,  sobald  sie  das  dreißigste  Jahr  erreicht  haben,
sich  der  bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechte  erfreuen  und  zu  einer  der  folgenden  Klassen  gehören:

1.  die  Staateräte,

2.  die  Staatsminister  mit  zwei  Dienstjahren,

3.  die  Präsidenten  der  Abgeordnetenkammer,  welche  diesen  Posten  vier  gesetzmäßige,
ordentliche  Sitzungsperioden  hindurch  innegehabt  haben,

4.  die  Abgeordneten  der  Nation,  die  den  Posten  acht  ordnungsmäßige,  gesetzliche  Sitzungsperioden
  hindurch  innegehabt  haben,

5.  die  Marschälle  der  Armee  und  die  Admirale,

6.  die  Divisionsgenerale  und  Vizeadmirale,

7.  die  Brigadegenerale  und  Kontraadmirale,  die  fünf  Jahre  diesen  Rang  haben,

8.  die  Gesandten  in  gewöhnlicher  Mission,

9.  die  Ministerbevollmächtigten,  die  fünf  Dienstjahre  in  gewöhnlicher  Mission  waren,

10.  die  Generalgouverneure  der  Kolonien  mit  fünf  Dienstjahren,

11.  die  Obergerichtsräte  und  Richter  des  obersten  Kriegs-  und  Marinegerichts,

12.  die  Räte  des  Oberverwaltungsgerichtshofes  mit  fünf  Dienstjahren,

13.  die  Kron-  und  Finanzverwalter  mit  fünf  Dienstjahren,

14.  die  Richter  der  Gerichte  zweiter  Instanz  des  Festlandes,  der  anliegenden  Inseln,  mit
fünf  Dienstjahren,

15.  die  Vertreter  der  Kron-  und  Finanzverwalter  mit  zehn  Dienstjahren,

16.  die  Generaldirektoren  der  Ministerien  und  der  Zivilbehörden  mit  zehn  Dienstjahren,
wenn  sie  außerdem  die  im  $  4  des  folgenden  Artikels  gestellten  Bedingungen  erfüllen,

17.  die  Dekane  der  Universität  von  Coimbre,

18.  die  Titular-  oder  stellvertretenden  Professoren  in  und  außer  Dienst  derselben  Universität
oder  jeder  andern  mit  zehn  Dienstjahren,

19.  (geändert  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1885)  die  Eigentümer  und  Kapitalisten,
die  seit  drei  Jahren  wenigstens  ein  jährliches  Einkommen  von  vier  Millionen  Reis  (ungefähr
20  000  #4)  haben.  Dieses  muß  nachgewiesen  werden  entweder  durch  Grundsteuer  oder  aber  durch
öffentliche  Rententitel;  ee  muß  flüssig  und  darf  nicht  beschwert  von  Hypotheken  oder  sonstigen
Belastungen  sein,

20.  (geändert  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1885)  die  Industriellen  oder  Kaufleute,
die  jedes  der  letzten  drei  Jahre  an  den  Staat  700  000  Reis  (ungefähr  3500  M)  Industrie-  oder
Finanzsteuern  gezahlt  haben.

$  1.  Außerdem  können  innerhalb  dieser  Kategorie  zu  Prais  des  Königsreichs  solche  Leute
ernannt  werden,  die  dieser  Auszeichnung  durclı  Verdienste  oder  außergewöhnliche  und  hervorragende
  Dienste  würdig  geworden  sind.

$  2.  Die  Ernennungsurkunden  bezeichnen  ausdrücklich  die  Art  oder  Arten,  denen  die
im  gegenwärtigen  Artikel  genannten  Persönlichkeiten  zugehören,  und  in  dem  im  vorherigen  Paragraphen
  erwähnten  Fall  gibt  die  Urkunde  die  Verdienste  und  Dienstleistungen,  die  die  Grundlage
der  Ernennung  waren,  an.