I.  Europa.  182  50.  Portugal.

Art.  5.  Jeder  Pair  kann  sich  des  erblichen  Rechtes  der  Pairschaft  bedienen  unter  der
Voraussetzung  des  Beweises,

1.  daß  er  der  eheliche  Abkömmling  in  der  direkten  Linie  eines  verstorbenen  Pairs  ist  und
daß  Abkömmlinge  eines  näheren  Grades  verstorben  sind  oder  aber,  daß  in  Ermangelung  einer
männlichen  Linie  er  der  älteste  unter  den  männlichen  Kindern  der  ersten  weiblichen  Linie  ist,

2.  daß  der  verstorbene  Pair  den  Kid  geleistet  und  den  Sitz  innegehabt  hat  oder  aber,  daß
ein  von  der  Kammer  selbst  anerkannter  gesetzlicher  Grund  vorgelegen  hat,  der  ihn  hinderte,
diese  Formalitäten  oder  die  der  Eintragung  des  Diploms  für  den  Full,  daß  er  vom  König  ernannt
war,  zu  erfüllen,

3.  daß  er  voll  dreißig  Jahre  alt  ist  und  sich  des  vollen  Genusses  der  bürgerlichen  und
politischen  Rechte  erfreut,  eine  gute  I«bensstellung  innchat  und  ihm  seine  sittliche  Qualität
von  drei  Pairs  bezeugt  wird,

4.  daß  er  das  Zeugnis  eines  an  der  Universität  Coimbre  genossenen  höheren  Unterrichts
oder  das  eines  andern  gelehrten  Instituts  oder  einer  öffentlichen  nationalen  Anstalt  aufweist,

b.  daß  er  einer  der  im  Art.  4  aufgezählten  Klassen  angehört.

Einziger  Paragraph.

Von  den  Vorschriften,  die  fünfte  oben  angeführte  Bedingung  zu  erfüllen,  sind  die  erblichen
Pairs,  die  Mitglieder  des  Magistrats  sind,  befreit.  Ebenso  die  Vertreter  der  Kron-  und  Finanzverwalter
  auf  dem  Kontinent,  die  Hauptleute  der  Armee  oder  Oberleutnants  der  Marine,  die
Universitätsprofessoren  von  Coimbre,  die  Professoren  an  einer  höheren  öffentlichen  Schule  und  die
ersten  Legationsräte,  wenn  sie  fünf  Dienstjahre  in  den  verschiedenen  Ämtern  aufzuweisen  und
ein  rechtmäßiges,  flüssiges  Einkommen  von  2  000  000  Reis  (etwa  10  800  AM)  haben,  das  aus  einer
der  in  Nr.  19  des  Art.  4  genannten  Quellen  zufließt  oder  aber  aus  einen  lebenslänglichen  Amte.

Art.  6.  Die  in  den  verschiedenen,  nach  Art.  4  und  5  benannten  Ämtern  aufgewendete
Dienstzeit  kann  für  die  Ausrechnung  der  gesetzlich  erforderlichen  Zeit  zusammengerechnet
werden.

Art.  7.  Kein  Pair  kann  seiner  Würde  beraubt  oder  daran  gehindert  werden,  seine  Pflichten
zu  erfüllen,  wenn  er  zur  Klasse  derjenigen  gehört:

1.  die  infolge  einer  gesetzlichen  Vorschrift  das  portugiesische  Bürgerrecht  verloren  haben,
2.  die  derart  bestraft  sind,  daß  sie  infolgedessen  ihre  politischen  Rechte  einbüßen,

3.  die  es  vernachlässigt  haben,  den  Eid  zu  leisten,  oder  ein  Jahr  nach  der  Ernennung  den
Platz  in  der  Kammer  einzunehmen,  oder  die  Bedingungen,  die  das  Gesetz  fordert,  zu  erfüllen,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  ein  gesetzliches  und  den  Kammern  bekanntes  Hindernis  handelt.
Art.  8.  Seine  Funktion  als  Pair  des  Königreichs  auszuüben,  ist  verhindert,  wer

1.  durch  Urteil  seiner  politischen  Würden  entkleidet  ist  oder  aber  eine  Strafe,  die  diese
Entkleidung  nach  sich  zieht,  solange  die  gesetzlichen  Folgen  dieser  Verurteilung  nach  sich
ziehen,  erduldet  hat,

2.  wem  durch  Richterspruch  die  Verwaltung  seiner  Güter  untersagt  ist,

3.  wer  wegen  eines  Verbrechens  unter  Anklage  steht,  wenn  die  Kammer  diesen  Anklagezustand
  mit  Suspensiveffekt  gebilligt  hat.

Art.  9  (Übergangsvorschriften).

Art.  10.  Es  bleiben  die  Bestimmungen  des  Art.  1,  3—9  des  Gesetzes  vom  11.  April  1845
in  Kraft.

Art.  11.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  widerstreitenden  Vorschriften  sind  abgeändert.