1.  Europa.  183  51.  Rumänien.

51.  Rumänien.
Von  Herrn  Advokaten  Dr.  St.  GANE  in  Botosani.

Die  Donaufürstentümer,  die  Moldau  und  die  Wallachei,  hatten  Jahrhunderte  hindurch
schwere  Kämpfe  für  die  Erhaltung  ihrer  Selbständigkeit  gegen  mächtige  Nachbarn  zu  bestehen.
Sie  blieben  zuletzt  erfolgreich;  aber  da  sie  stets  vereinzelt,  jedes  Fürstentum  nur  für  sich,  kämpften,
konnte  der  nationale  Torso  nie  ein  mächtiges,  blühendes  Ganzes  werden.

Daher  erwachte  der  Gedanke  einer  Vereinigung  der  nationalen  Landesteile  erst  spät  im
Volke  desselben  Stammes.

Gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  und  am  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  wagten  einige
Bojaren  (Adlige),  zaghaft  noch  und  nur  sporadisch,  diesen  Drang  im  Geiste  des  Volkes  zu  erwecken.
Aber  das  Volk,  welches  die  orientalischen  Traditionen,  an  die  es  politisch  gefesselt  war,  noch
drückten,  war  schwer  aufzuklären  und  idealeren  Hoffnungen  zuzuwenden.

Die  Bojaren  schickten  von  nun  an  ihre  Söhne  in  die  westeuropäischen  Hochschulen,  anfangs
  mehr  nach  Paris.  Dort  lernte  die  rumänische  Jugend  moderne  Kultur  und  ernste  Wissenschaften
  schätzen  und  sich  aneignen.

Der  Krimkrieg  bot  den  Fürstentümern  Gelegenheit,  ihre  Ansprüche  den  europäischen
Mächten  zu  unterbreiten.  Diese  erkannten  sie  als  begründet  an  und  bestätigten  endlich  durch  die
„Pariser  Konvention“  (1858)  die  Selbständigkeit  der  „Vereinten  Fürstentümer,  Moldau  und
Wealachei‘‘  unter  der  Suzeränität  Seiner  Majestät  des  Sultans.  (Art.  1.)

Die  „Pariser  Konvention“,  welche  die  „Vereinigung“  (Union)  (unter  zwei  Hospodaren,
mit  zwei  besonderen  Kammern  usw.)  in  Art.  1  dekretierte,  trennte  ihrem  Inhalte  nach  sie  beide
tatsächlich  noch  für  lange  Jahre  hinaus,  so  daß  den  Fürstentümern  keine  Aussichten  blieben
als  die  Hoffnung,  sich  gelegentlich  selber  helfen  zu  können;  mit  der  Hoffnung,  daß  Europa  einem
„fait  accompli‘  gegenüber  den  Frieden  nicht  aufs  Spiel  setzen  würde.  —

Aus  diesen  und  vielen  andern  Gründen  kann  die  Pariser  Konvention  nicht  als  eigentliche
Verfassung  betrachtet  werden.

Im  Jahre  1859  wurde  Alexander  Kuza  Schlag  auf  Schlag,  zuerst  zum  Fürsten  von  der
Moldau,  dann  zum  Fürsten  auch  der  Walachei  gewählt.  Dies  war  der  erste  faktische  Schritt
zur  endgültigen  und  tatsächlichen  Union  beider  Fürstentümer.

Im  Jahre  1864  promulgierte  Fürst  Kuza  ein  Statut,  welches  er  als  verfassungsrechtliches
Anexe  der  Pariser  Konvention,  diese  als  fundamentales  Gesetz  Rumäniens  anerkennend,  dekretierte.


Die  Rechtsgültigkeit  dieses  Statuts  wird  allerdings  vom  stasterechtlichen  Standpunkte
bestritten.

Im  Winter  1866  wurde  der  Thron  Rumäniens  frei  und  Karl  von  Hohenzollern-Sigmaringen
zum  Fürsten  von  Rumänien  gewählt.

Die  eigentliche  Verfassungsgeschichte  Rumäniens  fängt  mit  der  Regierung  (1866)  des
Fürsten  Karls  I.  von  Hohenzollern-Sigmaringen,  gegenwärtig  König  von  Rumänien,  an.

Die  erste  wirkliche  Verfassung  Rumäniens,  aus  dem  freien  Willen  und  aus  der  Seele  der
Nation  entstanden,  ist  die  von  den  rumänischen  Kammern  im  Jahre  1866  angenommene,  zum
Gesetz  erhobene  und  am  1/.13.  Juli  1866  publizierte  Verfassungsurkunde,  deren  Vorbild  die
belgische  Verfassung  gewesen  ist.  "

Diese  Verfassung  hat  seitdem  folgende  Abänderungen  erfahren:

1.  Das  Gesetz  vom  13.  Oktober  1879  (nach  dem  Russisch-Rumänisch-Türkischen  Kriege),
welches  den  Art.  7  der  alten  Verfassung  in  Übereinstimmung  mit  der  Bestimmung  des  Berliner
Traktats  setzte  und  die  vollständige  Selbständigkeit  aussprach.

2.  Das  Gesetz  vom  8.  Juni  1884,  wodurch  Rumänien  zum  Königreich  proklamiert  wird;
einschlägige  Bestimmungen  betreffs  der  Erweiterung  des  Territorium  (Dobrogea)  vgl.  im  Folgenden.