I.  Europa.  784  51.  Rumänieri.

Titel  I.  Über  das  Gebiet  Rumäniens.

Art.  1.  Das  Königreich  Rumänien  mit  seinen  Bezirken  vom  rechten  Donauufer
  bildet  ein  einziges,  unteilbares  Reich.

Art.  2.  Das  Gebiet  Rumäniens  ist  unveräußerlich.

Die  Grenzen  des  Staates  können  nur  kraft  eines  Gesetzes  verändert  oder  rektifiziert
  werden.

Art.  3.  Das  Gebiet  Rumäniens  kann  nicht  mit  Bevölkerung  fremden  Stammes
kolonisiert  werden.

Art.  4.  Das  Gebiet  ist  in  Bezirke,  die  Bezirke  in  Kreise,  die  Kreise  in  Gemeinden
  geteilt.

Diese  Teilungen  und  Unterteilungen  können  nur  durch  ein  Gesetz  geändert

oder  rektifiziert  werden.
Titel  I.  Über  die  Rechte  der  Rumänen.

Art.  5.  Die  Rumänen  erfreuen  sich  der  Gewissensfreiheit,  der  Unterrichtsfreiheit,
  der  Freiheit  der  Presse,  der  Freiheit  der  Versammlung.

Art.  6.  Vorliegende  Verfassung  und  die  andern,  die  politischen  Rechte  betreffenden
  Gesetze  bestimmen,  welches,  außer  der  Eigenschaft,  Rumäne  zu  sein,
die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  nötigen  Bedingungen  sind.

Art.  7.  Die  Verschiedenheit  des  religiösen  und  konfessionellen  Glaubens  ist
in  Rumänien  kein  Hindernis  zur  Erlangung  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte
und  deren  Ausübung.

$  1.  Der  Fremde  ohne  Unterschied  der  Religion,  dem  Schutzo  einer  fremden
Protektion  unterworfen  oder  nicht,  kann  das  bürgerliche  Recht  unter  folgenden
Bedingungen  erlangen:

a.  Er  wird  der  Regierung  ein  Naturalisierungsgesuch  einreichen,  in  welchem
er  das  Vermögen,  welches  er  besitzt,  den  Beruf  und  das  Gewerbe,  welches  er  treibt
und  den  Willen,  sein  Domizil  in  Rumänien  festzustellen,  angibt;

b.  Nach  diesem  Gesuche  wird  er  10  Jalıre  im  Lande  wohnen  und  durch  seine
Taten  beweisen,  daß  er  dem  Lande  nützlich  sei.

$  2.  Es  können  vom  Probeaufenthalt  freigemacht  werden:

a.  Diejenigen,  welche  im  Lande  Gewerbe  begründet,  nützliche  Erfindungen
gemacht  oder  hervorragende  Talente  bewiesen  haben,  oder  hier  große  Handels-  oder
Gewerbeniederlagen  gegründet  haben  werden;
|  ı   b.  Diejenigen,  welche  in  Rumänien,  von  im  Lande  niedergelassenen  Eltern
geboren  und  erzogen,  sich,  weder  die  einen  noch  die  andern,  je  eines  fremden  Schutzes
erfreut  haben;

c.  Diejenigen,  welche  im  Freiheitskriege  unter  der  Fahne  gedient  haben  und
welche,  auf  Antrag  der  Regierung,  durch  ein  einziges  Gesetz  insgesamt  und  ohne  jede
andere  Formalität  naturalisiert  werden  können.

$  3.  Die  Naturalisation  kann  nur  durch  das  Gesetz  und  individuell  bewilligt
werden.

$  4.  Ein  spezielles  Gesetz  wird  die  Weise,  auf  welche  die  Fremden  ihr  Domizil
auf  dem  Boden  Rumäniens  werden  festsetzen  können,  bestimmen.