I.  Europe.  785  51.  Rumänien.

$  5.  Nur  die  Rumänen  oder  die  zu  Rumänen  Naturalisierten  können  ländliche
Grundstücke  in  Rumänien  erwerben.

Die  bis  jetzt  erworbenen  Rechte  werden  geachtet.

Die  heute  bestehenden  internationalen  Verträge  bleiben  in  Kraft  mit  allen
in  ihnen  enthaltenen  Klauseln  und  Fristen.

Art.  8.  Die  Naturalisierung  wird  von  der  gesetzgebenden  Macht  verliehen.

Nur  die  Naturalisierung  stellt  den  Fremden  in  der  Ausübung  der  politischen
Rechte  dem  Rumänen  gleich.

Art.  9.  Der  Rumäne  aus  jedwedem  Staate,  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Geburtsort,
  wenn  er  nachweist,  daß  er  auf  den  fremden  Schutz  verzichtet  hat,  kann
durch  Beschluß  der  gesetzgebenden  Körperschaften  die  Ausübung  der  politischen
Rechte  sofort  erlangen.

Art.  10.  Es  bestehen  im  Staate  keine  Klassenunterschiede.  Alle  Rumänen
sind  gleich  vor  dem  Gesetze  und  ohne  Unterschied  verpflichtet,  zu  den  öffentlichen
Steuern  und  Abgaben  beizutragen.

Sie  allein  sind  zu  den  bürgerlichen  und  militärischen  Staatsdiensten  zugelassen.

Besondere  Gesetze  werden  die  Zulässigkeits-  und  Beförderungsbedingungen
in  den  Staatsdiensten  festsetzen.

Die  Fremden  können  nur  ausnahmsweise  und  in  besonders  gesetzlich  bestimmten
Fällen  zu  öffentlichen  Diensten  zugelassen  werden.

Art.  11.  Alle  auf  dem  Boden  Rumäniens  sich  befindenden  Fremden  erfreuen
sich  der  den  Personen  und  Vermögen  von  den  Gesetzen  im  allgemeinen  gewährten
Rechte.

Art.  12.  Alle  Privilegien,  Erlasse  und  Monopole  der  Klassen  sind  im  rumänischen
Staate  für  immer  verboten.

Fremde  Adelstitel,  wie:  Fürsten,  Grafen,  Barone  und  andere  ähnliche,  als  der
alten  Grundlage  des  Landes  entgegengesetzt,  sind  und  bleiben  im  rumänischen  Staate
unzulässig.

Fremde  Orden  können  nur  mit  Genehmigung  des  Königs  getragen  werden.

Art.  13.  Die  persönliche  Freiheit  ist  garantiert.

Niemand  kann  gerichtlich  verfolgt  werden,  außer  in  den  gesetzlich  vorgesehenen
Fällen  und  Formen.

Es  kann  niemand,  außer  im  Falle  einer  offensichtlichen  Schuld,  weder  in  Gewahrsam
  genommen,  noch  verhaftet  werden  anders  als  kraft  eines  begründeten
richterlichen  Verhaftbefehls,  welcher  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder  spätestens
24  Stunden  nach  der  Verhaftung  zugestellt  sein  muß.

Art.  14.  Niemand  kann  gegen  seinen  Willen  dem  ihm  vom  Gesetze  zuerkannten
Richter  entzogen  werden.

Art.  15.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Keine  Haussuchung  darf  stattfinden,  außer  in  den  vom  Gesetze  besonders
vorgesehenen  Fällen  und  den  von  ihm  vorgeschriebenen  Formen  entsprechend.

Art.  16.  Keine  Strafe  kann  anders  als  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  festgestellt
oder  vollstreckt  werden.

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