1.  Europa,  786  51.  Rumänien.

Art.  17.  Kein  Gesetz  darf  die  Strafe  der  Konfiskation  des  Vermögens  einführen.

Art.  18.  Die  Todesstrafe  wird  nicht  mehr  eingeführt  werden  können,  außer
den  im  Militärstrafgesetzbuche  vorgesehenen  Fällen  in  Kriegszeiten.

Art.  19.  Das  Eigentum  jeder  Art  sowie  alle  Schuldforderungen  an  den  Staat
sind  heilig  und  unverletzlich.

Niemand  darf  zwangsweise  enteignet  werden  außer,  zum  Zwecke  des  Gemeinwohls
  gesetzlich  festgestellt,  und  nach  einer  gerechten  und  vorgängigen  Entschädigung.

Unter  Zweck  des  Gemeinwohls  versteht  man  nur  den  öffentlichen  Verkehr
und  die  öffentliche  Gesundheitspflege,  sowie  die  Werke  der  Landesverteidigung.

Die  bestehenden  Gesetze  betreffs  der  Straßenregulierungen  und  -erweiterungen
in  Gemeinden  sowie  betreffs  der  Ufer  der  in  oder  an  ihnen  fließenden  Gewässer
bleiben  in  Kraft.

Besondere  Gesetze  werden  das  Verfahren  und  die  Art  und  Weise  der  Expropriation
  regeln.

Die  freie  und  unverhinderte  Benutzung  der  schiffbaren  und  flößbaren  Flüsse,
der  Chausseen  und  andern  fahrbaren  Straßen  ist  Gemeingut.

Art.  20.  Das  durch  die  Legea  rurala  den  Bauern  gegebene  Eigentum  und  die
den  Gutsbesitzern  durch  dieses  Gesetz  garantierten  Entschädigungen  werden  nie
angetastet  werden  können.

Legesa  rurala  heißt  das  ländliche  Grundeigentumsgosetz.

Art.  21.  Die  Gewissensfreiheit  ist  unumschränkt.

Die  Freiheit  aller  Kultus  ist  garantiert,  insofern  ihre  Feierlichkeiten  die  öffentliche
  Ordnung  oder  die  guten  Sitten  nicht  verletzen.

Die  orthodoxe  Religion  des  Ostens  ist  die  herrschende  Religion  des  rumänischen
Staates.

Die  rumänische  orthodoxe  Kirche  ist  und  bleibt  von  jeder  fremden  Kiriake
unabhängig,  indem  sie  hinsichtlich  der  Dogmen  ihre  Einheit  mit  der  ekumänischen
Kirche  des  Orients  bewahrt.

Kiriake  ist  die  kirchliche  Obrigkeit  oder  Oberherrschaft.
Die  geistlichen,  kanonischen  und  Disziplinarangelegenheiten  der  rumänischen

orthodoxen  Kirche  werden  von  einer  einzigen  zentralen  Synodalobrigkeit  gemäß
einem  besonderen  Gesetze  geregelt  werden.

Die  eparchischen  Metropoliten  und  Bischöfe  der  rumänischen  orthodoxen
Kirche  sind  nach  der  von  einem  besonderen  Gesetze  bestimmten  Weise  gewählt.

Art.  22.  Die  Zivilstandsurkunden  gehören  zur  Zuständigkeit  der  Zivilbehörden.

Die  Ausfertigung  dieser  Urkunden  muß  der  religiösen  Einsegnung,  welche,
außer  den  Fällen,  die  durch  ein  besonderes  Gesetz  vorgesehen  werden,  für  EheschließBungen
  stets  obligatorisch  sein  wird,  stets  vorangehen.

Art.  23.  Der  Unterricht  ist  frei.

Die  Unterrichtsfreiheit  ist  garantiert,  insofern  dessen  Erteilung  die  guten  Sitten
oder  die  öffentliche  Ordnung  nicht  verletzt.

Die  Bestrafung  der  Vergehen  ist  nur  durch  das  Gesetz  geregelt.

Vorschulen  werden  nach  und  nach  in  allen  Gemeinden  Rumäniens  errichtet.