1.  Europa.  787  51.  Rumänien.

Der  Unterricht  in  den  Staatsschulen  wird  unentgeltlich  erteilt.

Die  Vorschulbildung  wird  für  die  jungen  Rumänen,  überall,  wo  sich  Vorschulen
eingerichtet  befinden  werden,  obligatorisch  sein.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  alles,  was  den  öffentlichen  Unterricht  anbetrifft,
regeln.

Art.  24.  Die  Verfassung  garantiert  allen  die  Freiheit,  ihre  Gedanken  und
Meinungen  mündlich,  schriftlich  und  durch  die  Presse  mitteilen  und  veröffentlichen
zu  können,  indem  ein  jeder  für  den  Mißbrauch  dieser  Freiheiten  in  den  vom  Strafgesetzbuche,
  welches  die  Rechte  an  und  für  sich  in  keinem  Falle  wird  einschränken
können,  bestimmten  Fällen  verantwortlich  ist.

Kein  Ausnahmegesetz  wird  in  dieser  Materie  gemacht  werden  können.

Es  wird  keine  Zensur  noch  eine  andere  Präventivmaßnahme  wegen  des  Erscheinens,
  Verkaufs  oder  Verteilung  jedweder  Veröffentlicbung  eingeführt  werden  können.

Zur  Herausgabe  jedweder  Veröffentlichung  bedarf  es  keiner  vorherigen  Genehmigung
  einer  Behörde.

Von  den  Journalisten,  Schriftstellern,  Verlegern,  Buchdruckern  und  Lithographen  -
wird  keine  Sicherstellung  erfordert  werden.

Die  Presse  wird  nie  dem  Mahnungsverfahren  (r&amp;gime  d’avertissement)  unterworfen.


Keine  Zeitung  noch  Veröffentlichung  wird  weder  suspendiert  noch  abgeschafft
werden  können.

Der  Verfasser  ist  für  seine  Schriften  verantwortlich;  in  Ermangelung  des  Verfassers
  ist  der  Gerant  verantwortlich;  und  in  Ermangelung  von  diesem  der  Verleger.

Jede  Zeitung  muß  einen  verantwortlichen  Geranten,  welcher  sich  der  bürgerlichen
  und  politischen  Rechte  erfreut,  haben.

Die  Preßdelikte  werden  von  den  Geschworenen  abgeurteilt,  ausgenommen  sind
die,  welche  gegen  die  Person  des  Königs  und  die  Königliche  Familie,  oder  gegen  die
Souveräne  der  fremden  Staaten  begangen  werden.  Diese  Vergehen  werden  von  den
gewöhnlichen  Gerichten  nach  dem  gemeinen  Rechte  abgeurteilt.

Die  Präventivverhaftung  in  Preßangelegenheiten  ist  untersagt.

Art.  25.  Das  Geheimnis  der  Briefe  und  telegraphischen  Depeschen  ist  unverletzlich.


Ein  Gesetz  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Regierungsagenten  wegen  Verletzung
  des  Geheimnisses  der  der  Post  und  dem  Telegraphenamte  anvertrauten  Briefe
und  Depeschen  bestimmen.

Art.  26.  Die  Rumänen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu
versammeln,  um  allerlei  Fragen  zu  beratschlagen,  wobei  sie  sich  nach  den  Gesetzen,
welche  die  Ausübung  dieses  Rechts  regeln,  richten;  dafür  ist  keine  vorangehende
Genehmigung  nötig.

Diese  Verfügung  wird  auf  die  Versammlungen  auf  offenen  Plätzen  nicht  angewendet;
  diese  sind  ganz  und  gar  den  Polizeigesetzen  unterworfen.

Art.  27.  Den  Rumänen  ist  es  gestattet,  sich  zu  vereinigen,  indem  sie  sich
nach  den  Gesetzen,  welche  die  Ausübung  dieses  Rechts  ordnen,  richten.

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