1.  Europa.  188  51.  Rumänien.

Art.  28.  Ein  jeder  ist  berechtigt,  sich  durch  Bittschriften,  von  einer  oder
mehreren  Personen  unterschrieben,  an  öffentliche  Behörden  zu  wenden,  er  kann  aber
nur  im  Namen  der  Unterschriebenen  petitionieren.

Nur  bestehende  Behörden  sind  berechtigt,  Kollektivbittschriften  einzureichen.

Art.  29.  Zur  gerichtlichen  Belangung  der  öffentlichen  Beamten  wegen  der  in
ihrer  Verwaltungstätigkeit  begangenen  Handlungen  bedarf  die  verletzte  Partei  keiner
vorhergehenden  Genehmigung;  die  besonderen  die  Minister  betreffenden  Bestimmungen
bleiben  jedoch  unberührt.

Die  Fälle  und  die  Art  und  Weise  der  Belangung  werden  durch  ein  spezielles
Gesetz  geregelt.

Besondere  Vorschriften  im  Strafgesetzbuche  werden  die  Strafen  der  Ankläger
anordnen.

Art.  30.  Eskann  kein  Rumäne  ohne  Genehmigung  der  Regierung  in  den  Dienst
eines  fremden  Staates  eintreten,  ohne  daß  er  selbst  dadurch  seine  Nationalität  verliere.

Nationalität  ist  hier  gleichbedeutend  mit  Bürgerrecht,  da  die  Nationalität  stricto  sensu
nicht  genommen  werden  kann.

Die  Auslieferung  der  politischen  Flüchtlinge  ist  untersagt.

Titel  IH.  Über  die  Gewalten  des  Staates.

Art.  31.  Alle  Gewalten  des  Staates  stammen  von  der  Nation,  die  sie  nur
durch  Delegation  und  nach  den  in  vorliegender  Verfassung  festgestellten  Prinzipien
und  Regeln  ausüben  kann.

Art.  32.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  zusammen  vom  König  und  von  der
Nationalvertretung  ausgeübt.

Die  Nationalvertretung  teilt  sich  in  zwei  Versammlungen:  den  Senat  und  die
Deputiertenkammer.

Jedes  Gesetz  bedarf  der  Zustimmung  aller  drei  Zweige  der  gesetzgebenden
Gewalt.

Es  darf  kein  Gesetz  der  königlichen  Sanktionierung  unterbreitet  werden,  bevor
es  von  der  Mehrheit  beider  Versammlungen  diskutiert  und  frei  abgestimmt  worden  ist.

Art.  33.  Die  Initiative  der  Gesetze  ist  jedem  der  drei  Zweige  der  gesetzgebenden
  Gewalt  gegeben.

Dennoch  muß  jedes  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  oder  das  Kontingent
  der  Armee  betreffende  Gesetz  zuerst  von  der  Deputiertenkammer  abgestimmt
werden.

Art.  34.  Die  Auslegung  der  Gesetze  mit  Autorität  geschieht  nur  durch  die
gesetzgebende  Gewalt.

Art.  35.  Die  Vollstreckungsgewalt  ist  dem  Könige  anvertraut,  welcher  sie  in
der  von  der  Verfassung  geregelten  Art  und  Weise  ausübt.

Art.  36.  Die  gerichtliche  Gewalt  wird  von  Berufungsgerichten  und  Gerichten
ausgeübt.  Ihre  Urteile  und  Bescheide  werden  kraft  des  Gesetzes  ausgesprochen
und  im  Namen  des  Königs  vollstreckt.