I.  Europa.  789  51.  Rumänien.

Art.  37.  Die  ausschließlich  die  Bezirke  und  Gemeinden  betreffenden  Interessen
werden  von  den  Bezirks-  oder  Gemeindeversammlungen  nach  den  von  der  Verfassung
und  besonderen  Gesetzen  festgesetzten  Prinzipien  geregelt.

Kapitel  I.  Über  die  Nationalvertretung.

Art.  38.  Die  Mitglieder  beider  Versammlungen  vertreten  die  Nation,  nicht
aber  nur  den  Bezirk  oder  die  Ortschaft,  die  sie  ernannt  haben.

Art.  39.  Die  Sitzungen  der  Versammlungen  sind  Öffentlich.

Jedoch  tagt,  auf  Verlangen  des  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern,  jede
Versammlung  in  geheimer  Sitzung.

Sie  beschließt  darauf  mit  absoluter  Stimmenmehrheit,  ob  über  denselben  Gegenstand
  die  Sitzung  wieder  öffentlich  eröffnet  werden  soll.

Art.  40.  Jede  Versammlung  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
  über  die  Einwendungen,  die  diesbezüglich  gemacht  werden.

Keine  Wahl  kann  anders  als  nur  mit  zwei  Drittel  der  Zahl  der  anwesenden
Mitglieder  für  ungültig  erklärt  werden.

Art.  41.  Es  kann  niemand  zugleich  Mitglied  der  einen  und  der  andern  Versammlung
  sein.

Art.  42.  Die  Mitglieder  der  einen  oder  andern  Versammlung,  welche  von  der
Regierung  in  einem  besoldeten  Amte,  das  sie  annehmen,  ernannt  werden,  hören  auf,
Abgeordnete  zu  sein  und  erlangen  die  Ausübung  ihres  Mandats  nur  kraft  einer  neuen
Wahl  wieder.

Diese  Beschlußfassung  wird  auf  Minister  nicht  angewendet.

Das  Wahlgesetz  ordnet  die  Fälle  der  Inkompatibilität.

Art.  43.  Bei  Beginn  jeder  Sitzungsperiode  ernennt  die  Abgeordnetenkammer
den  Präsidenten,  die  Vizepräsidenten  und  setzt  ihr  Bureau  zusammen.

Art.  44.  Der  Senat  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Präsidenten,  die  Vizepräsidenten
  sowie  die  andern  Mitglieder  seines  Bureaus.

Art.  45.  Jedweder  Beschluß  wird  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt,
mit  Ausnahme  dessen,  was,  die  Wahlen  und  Vertretungen  betreffend,  durch  die  Regloments
  der  gesetzgebenden  Körperschaften  festgesetzt  wird.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  ist  der  Beschlußvorschlag  zurückgewiesen.

Die  Versammlungen  halten  ihre  Sitzungen  mit  mindestens  mehr  als  einem
über  die  Hälfte  der  Zahl  der  bei  der  Namenverlesung  eingeschriebenen  Mitglieder  ab.

Art.  46.  Die  Stimmen  werden  durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,  mit  lauter
Stimme  oder  durch  geheime  Abstimmung  abgegeben.

Ein  Gesetzentwurf  kann  nur,  nachdem  jeder  einzelne  Artikel  abgestimmt  worden
ist,  angenommen  werden.

Art.  47.  Jede  von  beiden  Versammlungen  hat  das  Recht  der  Enquete.

Art.  48.  Die  Versammlungen  sind  berechtigt,  die  vorgeschlagenen  Artikel
und  Abänderungsvorschläge  abzuändern  oder  in  mehrere  Teile  zu  zerlegen.

Art.  49.  Jedes  Mitglied  der  Versammlungen  ist  berechtigt,  an  die  Minister
Interpellationen  zu  richten.