I.  Europa.  790  51.  Rumänien.

Art.  50.  Jedweder  ist  berechtigt,  durch  Vermittlung  des  Bureaus  oder  eines
seiner  Mitglieder  an  die  Versammlungen  Bittschriften  einzureichen.

Jede  der  Versammlungen  ist  berechtigt,  die  an  sie  gerichteten  Petitionen  den
Ministern  zu  überweisen.  Die  Minister  sind  verpflichtet,  so  oft  die  Versammlung
es  verlangt,  über  deren  Inhalt  Erklärungen  zu  geben.

Art.  51.  Keincs  der  Mitglieder  der  einen  oder  andern  Versammlung  kann  für
die  von  ihm  im  Laufe  der  Ausübung  seines  Mandates  geäußerten  Meinungen  und
abgegebenen  Stimmen  gerichtlich  verfolgt  oder  belangt  werden.

Art.  52.  Kein  Mitglied  der  einen  oder  andern  Versammlung  kann  während
der  Sitzungsperiode,  außer  im  Falle  unzweifelhafter  Schuld,  anders  als  mit  Genchmigung
  der  Versammlung,  deren  Mitglied  er  ist,  weder  gerichtlich  belangt  noch  strafgerichtlich
  verhaftet  werden.

Die  Untersuchungshaft  und  die  gerichtliche  Verfolgung  eines  Mitgliedes  der
einen  oder  andern  Versammlung  ist,  wenn  die  Versammlung  es  verlangt,  während  der
ganzen  Sitzungsperiode  ausgesetzt.

Art.  53.  Jede  Versammlung  beschließt  durch  ihr  Reglement  die  Art  und  Weise,
wie  sie  ihre  Befugnisse  ausübt.

Art.  54.  Jede  der  Versammlungen  berät  und  beschließt  für  sich,  außer  in  den
in  vorliegender  Verfassung  besonders  bezeichneten  Fällen.

Art.  55.  Jede  der  beiden  Versammlungen  hat  das  ausschließliche  Recht,  ihre
eigene  Polizeiordnung  durch  ihren  Präsidenten  auszuüben,  welcher  nach  Einwilligung
der  Versammlung  der  Dienstwache  Befehle  erteilen  kann.

Art.  56.  Es  kann  keine  bewaffnete  Macht  vor  den  Türen  der  einen  oder  andern
Versammlung  oder  um  sie  berum  ohne  ihre  Einwilligung  aufgestellt  werden.

Sektion  I.  Über  die  Deputiertenkammer.

Art.  57.  Die  Deputiertenkammer  ist  aus  Deputierten,  die  in  der  weiter  unten
angegebenen  Art  und  Weise  gewählt  werden,  zusammengesetzt.

Art.  58.  Der  Wahlkörper  ist  in  jedem  Bezirke  in  drei  Kollegien  geteilt.

Art.  59.  Es  nehmen  im  ersten  Kollegium  teil  alle  die,  welche,  indem  sie  zugleich
  die  andern  gesetzlich  erforderlichen  Bedingungen  besitzen,  ein  ländliches  oder
städtisches  Grundeinkommen  von  wenigstens  1,200  Leis  haben.

Leis  =  Francs.

Art.  60.  Es  nehmen  im  zweiten  Kollegium  teil  alle  diejenigen,  welche,  die
übrigen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllend,  ihr  Domizil  und  ihren
Wohnsitz  in  Städten  haben  und  dem  Staate  eine  direkte  jährliche  Abgabe  jedweder
Natur  von  mindestens  20  Leis  bezahlen.

Es  sind  in  diesem  Kollegium  vom  Zensus  befreit:

a.  die  freien  Berufe;

b.  die  Offiziere  außer  Diensten;

c.  die  Pensionäre  des  Staates;

d.  diejenigen,  welche  mindestens  die  Vorschulbildung  absolviert  haben.

Alle  städtischen  Gemeinden  aus  einem  Bezirke  bilden  ein  einziges  Kollegium
mit  der  Residenzstadt,