I.  Europa.  791  51.  Rumänien.

Art.  61.  Es  nehmen  im  dritten  Kollegium  teil  alle  die,  welche  nicht  im  ersten
und  zweiten  Kollegium  Wähler  sind  und  dem  Staate  eine  noch  so  kleine  Abgabe
bezahlen.

Die  Wähler  dieses  Kollegiums,  welche  ein  Grundeinkommen  von  300  Leis  und
höher  haben,  und  welche  lesen  und  schreiben  können,  können  nach  ihrem  Willen
stimmen,  entweder  direkt  den  Deputierten  in  der  Residenzstadt,  oder  indirekt  ihren
Delegierten  in  ihren  Gemeinden,  gemeinsam  mit  den  lesensunkundigen  Wählern,
die  das  erforderliche  Einkommen  nicht  besitzen.

Es  stimmen  gleichfalls  direkt  unter  Erlassung  des  Erfordernisses  des  Zensus:

a.  die  Dorfschullehrer  und  die  Priester;
b.  diejenigen,  welche  eine  jährliche  Pacht  von  mindestens  1000  Leis  bezahlen.

Fünfzig  Wähler  wählen  einen  Delegierten.
Der  Bürgermeister,  Notar,  der  Steuereinnehmer,  Garnisonchef  sowie  jedweder
öffentliche  Beamte  werden  nicht  als  Delegierte  gewählt  werden  können.

Der  Notar  (Dorfnotar)  ist  der  Schriftführer  des  Gemeindeamtes  und  nach  dem  Gesetze
von  1908  mit  bestimmten  Pflichten  bekleidet,  die  dem  Bürgermeister  entzogen  wurden.

Art.  62.  Diese  drei  Kollegien  wählen  direkt  wie  folgt:

Das  erste  Kollegium  wählt  je  zwei  Deputierte  für  jeden  Bezirk  mit  Ausnahme
  der  Bezirke:  Ilfov,  Jassy,  Dolj,  Buzeu,  Mehedintzi,  Prahova,  Teleorman,
Bacau,  Putna,  Botosani  und  Tutova,  welche  wie  folgt  wählen:

Ilfov  fünf;  Jassy  und  Dolj  je  vier;  Buzeu,  Mehedintzi,  Prahova,  Teleorman,
Bacau,  Putua,  Botosani  und  Tutova  je  drei.

Das  zweite  Kollegium  wählt  wie  folgt:  Bukarest  neun  Deputierte;  Jassy  sechs;
Craiova  und  Ploesti  je  vier;  Brails,  Turnu-Magurele,  Bacau,  Roman,  Galatzi,  Fokschani,'
  Berlad  und  Botosani  je  drei;  Buzeu,  Giurgin,  Husi,  Pitesti  und  T-Severin
je  zwei;  und  die  übrigen  je  einen.

Das  dritte  Kollegium  wählt  einen  Deputierten  für  jeden  Bezirk,  mit  Ausnahme
der  folgenden  Bezirke,  und  zwar:  Ilfov,  Dolj,  Mehedintzi,  Prahova,  Buzeu,  Bacau,
Putna  und  Suceava,  welche  je  zwei  wählen.

Art.  63.  Der  Zensus  kann  nur  durch  die  Abgabenregister,  durch  die  Quittungen
oder  Mahnungen  der  Steuereinnehmer  für  das  verstrichene  und  für  das  laufende
Jahr  nachgewiesen  werden.

Art.  64.  Das  Wahlgesetz  bestimmt  alle  übrigen  für  die  Wähler  aufgestellten
Bedingungen  sowie  den  Gang  der  Wahloperstion.

Art.  65.  Um  wählbar  zu  sein,  muß  man:

&amp;.  Rumäne  von  Geburt  sein  oder  die  große  Naturalisierung  erlangt  haben;

b.  sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen;

c.  volle  zurückgelegte  25  Lebensjahre  alt  sein;

d.  in  Rumänien  domiziliert  sein.

Das  Wahlgesetz  wird  die  Fälle  der  Unfähigkeit  festsetzen.

Art.  66.  Die  Mitglieder  der  Kammer  werden  für  vier  Jahre  gewählt,