I.  Europa.  192  51.  Rumänien.

Sektion  II.  Über  den  Senat.

Art.  67.  Für  den  Senat  teilt  sich  der  Wahlkörper  in  jedem  Bezirke  in  zwei
Kollegien.

Art.  68.  Es  nehmen  im  ersten  Kollegium  teil  diejenigen,  welche  ein  jährliches
ländliches  oder  städtisches  Grundeinkommen  von  mindestens  2000  Leis  haben,  mit
Erlassung  des  Zensus  für  folgende  Personen:

&amp;.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  einer  der
gesetzgebenden  Versammlungen;

b.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Deputierten  und  Senatoren,  welche  an
zwei  Legislaturperioden  teilgenommen  haben;

c.  die  Generäle  und  Obersten  und  die,  welche  einen  dem  eines  Generals  oder
Obersten  entsprechenden  Grad  haben;

d.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Minister  oder  diplomatischen  Vertreter
des  Landes;

e.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Mitglieder  oder  Präsidenten  der  Appellationshöfe,
  die  Generalstaatsanwälte  bei  den  Appellationsgerichtshöfen,  die  Präsidenten,
  Mitglieder  oder  Staatsanwälte  des  obersten  Gerichts;

f.  diejenigen,  welche  das  Doktorats-  oder  Lizentiatsdiplom  in  irgendeinem
Fache  besitzen  und  in  ihrem  Berufe  sechs  Jahre  gewirkt  haben;

g.  die  Mitglieder  der  rumänischen  Akademie.

Art.  69.  Es  nehmen  teil  im  zweiten  Kollegium  alle  direkten  Wähler  aus  den
Städten  und  Landgemeinden,  welche  ein  ländliches  oder  städtisches  Grundeinkommen
von  2000  Leis  herunter  bis  zu  800  Leis  haben,  sowie  die  Kaufleute  und  Gewerbetreibende,
  welche  eine  Patentsteuer  I.  oder  II.  Klasse  bezahlen.

Es  sind  in  diesem  Kollegium  vom  Zensus  befreit  folgende  Personen:

a.  diejenigen,  welche  ein  Doktordiplom  irgendeines  Faches  oder  einen  andern
von  besonderen  Hochschulen  stammenden  Titel  besitzen,  der  den  Wert  gleich  dem
eines  Doktortitels  hat;

b.  die  Lizentiaten  des  Rechtes,  der  Literatur,  der  Philosophie  oder  positiven
Wissenschaften;

c.  die  gewesenen  Justizbesmten  und  die  im  Dienste,  welche  sechs  Jahre  lang
gedient  haben;

Nur  die  Richter  und  Staatsanwälte  jeden  Grades  werden  hier  als  Justizbeamte  angesehen.

d.  die  diplomierten  Ingenieure,  Baumeister,  Apotheker  und  Tierärzte;

e.  die  Lehrer  der  Stadtschulen  des  Staates  oder  der  vom  Staate  anerkannten
Sekundärschulen;

f.  die  Pensionäre,  welche  ein  Minimalruhegehalt  von  1000  Leis  jährlich  bekommen.


Art.  70.  Jedes  dieser  beiden  Kollegien  stimmt  für  sich  ab.

Das  erste  Kollegium  wählt  zwei  Senatoren  für  jeden  Bezirk.

Das  zweite  Kollegium  wählt  einen  Senator  für  jeden  Bezirk,  mit  Ausnahme
folgender  Bezirke,  welche  wie  folgt  wählen:  Ilfov  fünf;  Jassy  drei;  Braila,  Covurlui,