I.  Europa.  193  51.  Rumänien.

Dolj,  Prahova,  Botosani,  Tutova,  Teleorman,  Mehedintzi,  Buzeu,  Bacau,  Putna,
Dambovitza,  Romanatzi,  Neamtzu  je  zwei  Senatoren  für  den  Bezirk.

Art.  71.  Mag  das  Wahlkollegium  in  noch  so  viele  Sektionen  geteilt  sein,  so
wählt  doch  jeder  Wähler  dieselbe  Zahl  von  Vertretern,  welche  das  Kollegium,  dem
er  angehört,  zu  wählen  hat.

Art.  72.  Die  Wahloperationen  jedes  Kollegiums  der  Kammer  oder  des  Senats
finden  an  einem  einzigen  Tage  statt.

Das  Woahlgesetz  bestimmt  die  andern  vom  Wähler  erforderten  Bedingungen
sowie  den  Gang  der  Wahloperation.

Art.  73.  Die  Universitäten  von  Jassy  und  Bukarest  senden  in  den  Senat  jede
je  ein  Mitglied,  welches  von  den  Professoren  der  betreffenden  Universität  gewählt
wird.

Art.  74.  Um  in  den  Senat  gewählt  werden  zu  können,  muß  man:

Rumäne  von  Geburt  oder  naturalisiert  sein;

sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen;

in  Rumänien  domiziliert  sein;

vierzig  Jahre  alt  sein;

ein  nach  der  vom  Art.  63  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  bewiesenes  Einkommen
  jedweder  Natur  von  9400  Leis  haben.

Art.  75.  Dispensiert  vom  Zensus  sind:

&amp;.  die  gewesenen  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  der  einen  der  gesetzgebenden
Versammlungen;

b.  die  gewesenen  Deputierten  und  gewesenen  Senatoren,  welche  an  zwei  Legislaturperioden
  teilgenommen  haben;

c.  die  Generale  und  die  ihnen  Gleichgestellten  ;

d.  die  Obersten  a.  D.  und  die  zur  Disposition  gestellten;

e.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Minister  oder  die  diplomatischen  Vertreter
des  Landes;

f.  diejenigen,  welche  drei  Jahre  lang  als  Appellationsrichter  oder  ein  Jahr  lang
als  Appellationsgerichtspräsident,  als  Generalstaatsanwalt,  Staatsanwalt  oder  Richter
am  obersten  Gerichte  gedient  haben;

g.  diejenigen,  welche  das  Doktor-  oder  Lizentiatsdiplom  irgendeines  Faches
besitzen  und  ihren  Beruf  mindestens  sechs  Jahre  lang  ausgeübt  haben;

h.  die  Mitglieder  der  rumänischen  Akademie.

Art.  76.  Es  werden  von  Rechts  wegen  Mitglieder  des  Senats  sein:

1.  der  Thronerbe  im  Alter  von  18  Jahren;  er  wird  jedoch  nur  im  Alter  von
25  Jahren  stimmberechtigt  sein;

2.  die  Metropoliten  und  eparchiotischen  Bischöfe.

Art.  77.  Die  Senatoren  und  Deputierten  beziehen  während  den  Sitzungsperioden
  eine  tägliche  Entschädigung.  .

Art.  78.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  auf  acht  J  ahre  gewählt  und  scheiden
durch  Losziehung  alle  vier  Jahre  zur  Hälfte  aus.

mn  DM

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