I.  Europa.  794  51.  Rumänien.

Das  Reglement  des  Senats  wird  die  Losziehung  so  ordnen,  daß  die  Ausschließung
auf  alle  Bezirke  verteilt  wird.

Art.  79.  Die  ausgelosten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Atr.  80.  Im  Falle  der  Auflösung  wird  der  Senat  ganz  erneuert.

Art.  81.  Jedwede  Zusammenkunft  des  Senates  außerhalb  der  Sitzungsperioden
der  Deputiertenkammer  ist  an  und  für  sich  nichtig.

Kapitel  II.  Über  den  König  und  die  Minister.

Art.  82.  Die  verfassungsmäßigen  Gewalten  des  Königs  sind  erblich,  in  direkter
absteigender  und  legitimer  Linie  Seiner  Majestät  des  Königs  Karl  I.  von  Hohenzollern-Sigmaringen,
  vom  Manne  zum  Manne,  nach  der  Ordnung  der  Erstgeburt
und  mit  ewiger  Ausschließung  der  Frauen  und  ihrer  Deszendenten.

Die  Deszendenten  Seiner  Majestät  werden  in  der  orthodoxen  Religion  des  Orients
aufgezogen.

Art.  83.  Mangels  Deszendenten  in  männlicher  Linie  Seiner  Majestät  Karls  I.
von  Hohenzollern-Sigmaringen  wird  die  Thronerbschaft  dem  ältesten  seiner  Brüder
oder  den  Deszendenten  dieser,  nach  den  im  vorhergehenden  Artikel  bestimmten  Regeln
zufallen.

Sollte  sich  keiner  der  Brüder  oder  ihrer  Deszendenten  mehr  am  Leben  befinden,
oder  sollten  sie  vorher  erklären,  daß  sie  den  Thron  nicht  annehmen,  dann  wird  der
König  seinen  Erben  aus  einer  souveränen  Dynastie  Europas  mit  der  in  der  durch
Art.  84  vorgeschriebenen  Form  von  der  Nationalvertretung  gegebenen  Einwilligung
ernennen  können.

Wenn  weder  das  eine  noch  das  andere  stattfindet,  dann  ist  der  Thron  frei.

Art.  84.  In  dem  Falle,  daß  der  Thron  frei  ist,  kommen  beide  Kammern,  sogar
ohne  Einberufung,  sofort  zusammen,  und  spätestens  bis  acht  Tage  seit  ihrem  Zusammentritt
  wählen  sie  einen  König  aus  einer  Dynastie  des  westlichen  Europa.

Die  Anwesenheit  von  drei  Vierteln  der  Mitglieder,  welche  jede  der  beiden
Kammern  bilden,  und  die  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder
sind,  um  diese  Wahl  vornehmen  zu  können,  erforderlich.

Falls  die  Versammlung  in  der  oben  vorgeschriebenen  Frist  nicht  stattgefunden
hat,  werden  am  neunten  Tage  um  zwölf  Uhr  mittags  die  vereinten  Kammern,  welches
auch  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  sein  mag,  und  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
zur  Wahl  schreiten.

Sollten  die  Kammern  im  Augenblicke,  wo  der  Thron  frei  wird,  aufgelöst  sein,
dann  wird  nach  der  im  folgenden  Artikel  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  verfahren.

Während  der  Zeit,  in  welcher  der  Thron  frei  ist,  werden  die  vereinten  Kammern
eine  aus  drei  Personen  zusammengesetzte  Königliche  Statthalterschaft  ernennen,
welche  die  Königlichen  Gewalten  bis  zur  Thronbesteigung  des  Königs  ausüben  wird.

In  allen  oben  angeführten  Fällen  wird  die  Abstimmung  geheim  sein.

Art.  85.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs  versammeln  sich  die  Kammern,  sogar
ohne  Einberufung,  spätestens  zehn  Tage  nach  der  Bekanntmachung  des  Todes.

Falls  sie  zufälligerweise  vorher  aufgelöst  wurden  und  in  der  Auflösungsurkunde
ihre  Einberufung  für  einen  Zeitpunkt  nach  den  zehn  Tagen  bestimmt  war,  dann