I.  Europa.  795  51.  Rumänien

kommen  bis  zur  Versammlung  derjenigen,  die  an  ihre  Stelle  zu  treten  haben,  die
alten  Kammern  zusammen.

Art.  86.  Vom  Todestage  des  Königs  und  bis  zur  Eidablegung  seines  Thronfolgers
  werden  die  Verfassungsgewalten  des  Königs  im  Namen  des  Rumänischen  Volkes
von  den  im  Rat  vereinigten  Ministern  und  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  ausgeübt.

Art.  87.  Der  König  ist  im  Alter  von  18  vollendeten  Jahren  volljährig.

Bei  seiner  Thronbesteigung  wird  er  zuerst  in  der  Mitte  der  vereinten  Kammern
folgenden  Eid  leisten:

„Ich  schwöre,  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Rumänischen  Volkes  zu  bewahren,
  seine  Nationalrechte  und  die  Integrität  des  Territoriums  zu  erhalten.“

Art.  88.  Der  König  kann  bei  Lebzeiten  eine  Regentschaft  ernennen,  aus  drei
Personen  zusammengesetzt,  welche  nach  dem  Tode  des  Königs  während  der  Minderjährigkeit
  des  Thronfolgers  die  Königlichen  Gewalten  ausüben  soll.  Diese  Ernennung
wird  mit  der  in  der  im  Art.  84  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen  Form
gegebenen  Zustimmung  der  Nationalversammlung  vorgenommen.

Die  Regentschaft  wird  zugleich  auch  die  Vormundschaft  des  Thronerben  während
dessen  Minderjährigkeit  ausüben.

Wenn  beim  Tode  des  Königs  die  Regentschaft  nicht  ernannt  und  der  Thronerbe
minderjährig  sein  sollte,  werden  beide  vereinten  Kammern  eine  Regentschaft  ernennen,
indem  sie  nach  den  vom  Art.  84  aus  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen
Formen  verfahren.

Die  Mitglieder  der  Regentschaft  treten  das  Amt  an  erst  nachdem  sie  vor  beiden
vereinigten  Kammern  den  vom  Art.  87  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen
Eid  feierlich  abgelegt  haben  werden.

Art.  89.  Wenn  der  König  nicht  imstande  ist  regieren  zu  können,  rufen  die
Minister  nach  Feststellung  dieser  Unfähigkeit  sofort  die  Kammern  zusammen.

Diese  wählen  die  Regentschaft,  welche  auch  die  Vormundschaft  ausübt.

Art.  90.  Keine  Abänderung  kann  an  der  Verfassung  während  der  Regentschaft
stattfinden.

Art.  91.  Der  König  kann  nicht,  ohne  Zustimmung  der  Kammern,  zugleich  auch
das  Oberhaupt  eines  andern  Staates  sein.

Keine  von  den  Kammern  kann  über  diesen  Punkt  beratschlagen,  wenn  nicht
wenigstens  zwei  Drittel  der  Mitglieder,  die  sie  zusammensetzen,  anwesend  sind,  und
der  Beschluß  kann  nur  mit  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt  werden.

Art.  92.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.  Seine  Minister  sind  verantwortlich.


Kein  Akt  des  Königs  kann  Kraft  haben,  wenn  er  nicht  von  einem  Minister
kontrasigniert  wird,  der  eben  dadurch  für  jenen  Akt  verantwortlich  wird.

Art.  93.  Der  König  ernennt  und  entläßt  seine  Minister.

Er  sanktioniert  und  promulgiert  die  Gesetze.

Er  kann  seine  Sanktion  verweigern.

Er  hat  das  Recht  der  Begnadigung  in  politischen  Sachen.

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