I.  Europa.  796  51.  Rumänien.

Er  kann  in  Kriminalsachen  die  Strafen  erlassen  oder  vermindern,  mit  Ausnahme
dessen,  was  betreffs  der  Minister  bestimmt  wird.

Er  kann  den  Lauf  der  strafrechtlichen  Verhandlungen  oder  des  richterlichen
Urteils  nicht  unterbrechen,  noch  auf  keine  Art  und  Weise  in  die  Handhabung  der
Rechtspflege  eingreifen.

Er  ernennt  oder  bestätigt  alle  öffentlichen  Beamten.

Er  kann  kein  neues  Amt  ohne  ein  besonderes  Gesetz  schaffen.

Er  macht  die  nötigen  Reglements  für  die  Vollstreckung  der  Gesetze,  ohne  jemals
die  Gesetze  ändern  oder  ihren  Lauf  unterbrechen  zu  können,  und  kann  niemanden
von  ihrer  Verfolgung  befreien.

Er  ist  das  Haupt  der  militärischen  Macht.

Er  verleiht  die  militärischen  Gıade  in  Übereinstimmung  mit  dem  Gesetze.

Er  wird  den  rumänischen  Orden  gemäß  einem  Gesetze  verleihen.

Er  hat  das  Recht,  gemäß  einem  besonderen  Gesetze  Münzen  zu  prägen.

Er  schließt  mit  den  fremden  Staaten  die  für  den  Handel,  für  die  Schiffahrt
und  für  andere  dergleichen  nötigen  Verträge;  damit  aber  diese  Akte  verbindliche
Kraft  haben,  müssen  sie  zuerst  der  gesetzgebenden  Gewalt  unterbreitet  und  von  ihr
genehmigt  werden.

Art.  94.  Das  Gesetz  sctzt  die  Zivilliste  für  die  Dauer  jeder  Regierung  fest.

Art.  95.  Am  15.  November  jeden  Jahres  versammeln  sich  die  Deputiertenkammer
  und  der  Senat  ohne  Einberufung,  wenn  der  König  sie  nicht  vorher  einberufen
  hat.

Die  Dauer  jeder  Sitzungsperiode  währt  drei  Monate.

Bei  der  Eröffnung  der  Sitzungsperiode  setzt  der  König  durch  eine  Eröffnungsrede
die  Lage  des  Landes  auseinander,  worauf  die  Versammlungen  ihre  Antworten  geben.

Der  König  spricht  die  Schließung  der  Sitzungsperiode  aus.

Er  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  in  außerordentlicher  Sitzungsperiode
einzuberufen.

Er  hat  das  Recht,  beide  Versammlungen  auf  einmal  oder  nur  eine  von  ihnen  aufzulösen.


Der  Auflösungsakt  muß  die  Einberufung  der  Wähler  bis  in  zwei  Monaten,  und
die  der  Versammlungen  bis  in  drei  Monaten  enthalten.

Der  König  kann  die  Versammlungen  vertagen;  wie  dem  auch  sei,  kann  die  Vertagung
  die  Frist  von  einem  Monat  nicht  überschreiten,  noch  in  derselben  Sitzungsperiode
  ohne  Einwilligung  der  Versammlungen  erneuert  werden.

Art.  96.  Der  König  hat  keine  andere,  als  die  ihm  durch  die  Verfassung  gegebenen
  Gewalten.

Kapitel  III.  Über  die  Minister.

Art.  97.  Minister  kann  nur  derjenige  sein,  der  Rumäne  von  Geburt  ist  oder
die  Naturalisierung  erlangt  hat.

Art.  98.  Kein  Mitglied  der  Königlichen  Familie  kann  Minister  sein.

Art.  99.  Sollten  die  Minister  nicht  Mitglieder  der  Versammlungen  sein,  so  können
sie  an  den  Debatten  der  Gesetze  teilnehmen,  ohne  jedoch  auch  stimmberechtigtzu  sein.