I.  Europa.  797  51.  Rumänien.

Bei  den  Debatten  der  Versammlungen  ist  die  Anwesenheit  wenigstens  eines
Ministers  erforderlich.

Die  Versammlungen  können  die  Anwesenheit  der  Minister  bei  ihren  Beratungen
  fordern.

Art.  100.  In  keinem  Falle  kann  der  mündliche  oder  schriftliche  Befehl  des
Königs  einen  Minister  von  der  Verantwortung  befreien.

Art.  101.  Jede  der  beiden  Versammlungen  sowie  auch  der  König  sind  berechtigt,
die  Minister  anzuklagen  und  sie  vor  das  Oberste  Gericht  zu  ziehen,  welches  in  vereinten
  Sektionen  sie  zu  richten  allein  berechtigt  ist,  außer  in  den  Fällen,  welche  durch
die  Gesetze  bestimmt  werden,  betreffs  der  Ausübung  der  Zivilklage  der  verletzten
Partei  und  der  von  den  Ministern  außerdienstlich  begangenen  Verbrechen  und
Vergehen.

Die  Versetzung  der  Minister  in  den  Anklagezustand  kann  nur  mit  einer  Mehrheit
von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  ausgesprochen  werden.

Ein  in  der  ersten  Sitzungsperiode  vorgelegtes  Gesetz  wird  die  Verantwortungsfälle,
  die  auf  die  Minister  anwendbaren  Strafen  und  die  Art  und  Weise,  sie  gerichtlich
zu  belangen,  bestimmen,  sowohl  betreffs  der  von  der  Nationalvertretung  zugelassenen
Anklage,  als  auch  betreffs  der  Belangung  seitens  der  Zivilpartei.

Die  von  der  Nationalvertretung  gegen  die  Minister  angestrengte  Anklage  wird
von  ihr  selbst  vertreten.
Die  vom  König  erhobene  Anklage  wird  vom  Staatsanwalt  durchgeführt.

Art.  102.  Bis  das  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene  Gesetz  gemacht
wird,  hat  das  Oberste  Gericht  die  Gewalt,  das  Vergehen  zu  bezeichnen  und  die  Strafe
zu  bestimmen.

Die  Strafe  aber  kann  nicht  höher  als  Gefängnisstrafe  sein,  unbeschadet  der
besonderen  in  den  Strafgesetzen  vorgesehenen  Fälle.

Art.  103.  Der  König  kann  die  vom  Obersten  Gerichte  bestimmte  Strafe  weder
nachlassen  noch  vermindern,  es  sei  denn  auf  Antrag  der  Kammern,  welche  sie  gerichtlich
  belangt  haben  sollte.

Kapitel  IV.  Über  die  gerichtliche  Gewalt.

Art.  104.  Es  kann  keine  Gerichtsbarkeit  als  nur  kraft  eines  besonderen  Gesetzes
geschaffen:  werden.

Kommissorien  und  außergewöhnliche  Gerichte  können  unter  gar  keiner  Benennung
  und  unter  gar  keinen  Umständen  errichtet  werden.

Für  den  ganzen  rumänischen  Staat  gibt  es  ein  einziges  Oberstes  Gericht.

Art.  105.  Die  Geschworeneneinrichtung  wird  in  allen  Kriminalsachen  und
für  die  politischen  und  Preßvergehen  eingerichtet.

Die  Klage  wegen  Ersatzes  des  Schadens,  welcher  die  Folge  von  Pressehandlungen
und  -vergehen  ist,  kann  nur  vor  derselben  Jurisdiktion  angestrengt  werden.  Nur
die  Geschworenenkommission  wird  über  den  Schadensersatz  und  seinen  Betrag
urteilen  und  sich  aussprechen.