I.  Europa.  798  51.  Rumänien.

Kapitel  V.  Über  die  Bezirks-  und  Kommunalinstitutionen.

Art.  106.  Die  Bezirks-  und  Gemeindeeinrichtungen  werden  von  den  Gesetzen
geregelt.

Art.  107.  Diese  Gesetze  werden  als  Grundlage  die  vollständigere  Dezentralisation
  der  Verwaltung  und  die  Unabhängigkeit  der  Gemeinde  haben.

Titel  IV._  Über  die  Finanzen.

Art.  108.  Jedwede  Steuer  ist  nur  zugunsten  des  Staates,  des  Bezirks  oder
der  Gemeinde  eingeführt.

Art.  109.  Keine  Staatssteuer  kann  anders  als  kraft  eines  Gesetzes  festgesetzt
und  erhoben  werden.

Art.  110.  Keine  Bezirkslast,  keine  Bezirkssteuer  kann  anders  als  mit  Einwilligung
  des  Bezirksrats  eingeführt  werden.

Keine  Gemeindelast,  keine  Gemeindesteuer  kann  anders  als  mit  Zustimmung
des  Gemeinderats  aufgelegt  werden.

Die  von  den  Bezirks-  und  Gemeinderäten  beschlossenen  Abgaben  müssen  die
Bestätigung  der  gesetzgebenden  Gewalt  und  die  Genehmigung  des  Königs  erhalten.

Art.  111.  Privilegien  können  in  Steuerangelegenheiten  nicht  eingeführt  werden.

Es  kann  keine  Ausnahme  noch  Verminderung  von  Steuern  anders  als  durch
ein  Gesetz  festgestellt  werden.

Art.  112.  Es  kann  keine  Anlage  für  Pensionen  oder  Gratifikationen  auf  Kosten
des  öffentlichen  Schatzes  anders  als  nur  kraft  eines  Gesetzes  bewilligt  werden.

Art.  113.  In  jedem  Jahre  schließt  die  Deputiertenkammer  die  Rechnungen
und  stimmt  über  das  Budget  ab.

Alle  Staatseinkommen  oder  -ausgaben  müssen  in  das  Budget  und  in  die  Rechnungen
  eingetragen  werden.

Das  Budget  wird  immer  ein  Jahr,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  der  Deputiertenkammer
vorgelegt  werden  und  wird  erst,  nachdem  es  von  ihr  abgestimmt  und  vom  König
sanktioniert  sein  wird,  endgültig  sein.

Wird  das  Budget  nicht  rechtzeitig  abgestimmt,  so  wird  die  Exekutivgewalt
die  öffentlichen  Dienste  nach  dem  Budget  des  vorhergehenden  Jahres  unterhalten,
ohne  mit  jenem  Budget  mehr  als  ein  Jahr  über  das  Jahr,  für  welches  es  abgestimmt
war,  fortfahren  zu  können.

Art.  114.  Die  endgültige  Regelung  der  Rechnungen  muß  der  Deputiertenkammer
  spätestens  in  der  Frist  von  zwei  Jahren  vom  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres
vorgelegt  werden.

Art.  115.  Die  Finanzgesetze  werden  im  Reichsblatte  veröffentlicht,  wie  auch
die  andern  Gesetze  und  Reglements  der  öffentlichen  Verwaltung.

Art.  116.  Für  ganz  Rumänien  gibt  es  eine  einzige  Rechnungskammer.

Art.  117.  Die  verschiedenen  Kapitalien,  bis  nun  aus  besonderen  Kassen
stammend,  und  über  welche  die  Regierung  aus  verschiedenen  Rechtsgründen  verfügt,
müssen  im  Generalbudget  der  Staatseinkommen  enthalten  sein.