I.  Europe.  799  51.  Rumänien.

Titel  V.  Über  die  bewalfnete  Gewalt.

Art.  118.  Jeder  Rumäne  nimmt  teil  an  einem  der  Elemente  der  bewaffneten
Gewalt  gemäß  der  besonderen  Gesetze.

Art.  119.  Den  Militärpersonen  können  nur  kraft  eines  gerichtlichen  Urteils
und  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  die  Grade,  die  Ehrentitel  und  Pensionen
genommen  werden.

Art.  120.  Das  Kontingent  des  Heeres  wird  für  jedes  Jahr  beschlossen.

Das  Gesetz,  welches  dieses  Kontingent  feststellt,  kann  nicht  mehr  als  für  ein
Jahr  Kraft  haben.

Art.  121.  Die  Zivilgarde  ist  und  bleibt  abgeschafft.

Art.  122.  Keine  fremde  Truppe  kann  im  Dienste  des  Staates  zugelassen  werden,
noch  das  Territorium  Rumäniens  besetzen,  noch  es  durchziehen  anders  als  kraft  eines
besonderen  Gesetzes.

Titel  VI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  123.  Die  Farben  Rumäniens  sollen  sein:  Blau,  Gelb  und  Rot.

Art.  124.  Die  Stadt  Bukarest  ist  die  Hauptstadt  des  rumänischen  Staates
und  die  Residenz  der  Regierung.

Art.  125.  Es  kann  niemandem  ein  Schwur  auferlegt  werden  anders  als  kraft
eines  Gesetzes,  welches  auch  seine  Formel  bestimmt.

Art.  126.  Kein  Gesetz,  kein  Reglement  allgemeiner  Bezirks-  oder  Gemeindeverwaltung
  kann  anders,  als  nachdem  es  in  der  vom  Gesetze  bestimmten  Art  und  Weise
veröffentlicht  wird,  verbindend  sein.

Art.127.VorliegendeVerfassung  kann  weder  ganz  noch  teilweise  suspendiert  werden.

Titel  VII.  Über  die  Revision  der  Verfassung.

Art.  128.  Die  gesetzgebende  Gewalt  ist  berechtigt  zu  erklären,  daß  es  notwendig
  ist,  die  aus  der  Verfassung  besonders  angegebenen  Bestimmungen  der  Revision
zu  unterziehen.

Nach  dieser,  dreimal  von  15  zu  15  Tagen  in  öffentlicher  Sitzung  vorgelesenen
und  von  beiden  Versammlungen  angenommenen  Erklärung  sind  diese  von  Rechts  wegen
aufgelöst  und  werden  andere  in  der  vom  Art.  95  vorgeschriebenen  Frist  einberufen.

Die  neuen  Versammlungen,  in  Übereinstimmung  mit  dem  König,  schreiten.  zur
Änderung  der  der  Revision  unterzogenen  Punkte.

In  diesem  Falle  können  die  Versammlungen  nicht  beraten,  wenn  nicht  mindestens
zwei  Drittel  der  Mitglieder,  welche  sie  zusammensetzen,  anwesend  sind,  und  keine
Änderung  kann  angenommen  werden,  wenn  sie  nicht  wenigstens  zwei  Drittel  der
Stimmen  auf  sich  vereinigt.

Titel  VIO.  Transitorische  und  ergänzende  Bestimmungen.

Art.  129.  Vom  Tage  des  Inkrafttretens  vorliegender  Verfassung  sind  alle  Verfügungen
  aus  den  Gesetzen,  Verordnungen,  Reglements  und  andern  Akten,  welche  den
von  ihnen  bestimmten  Verfügungen  entgegengesetzt  sind,  abgeschafft.

Art.  130.  Das  Staatekonsilium  mit  Kompetenz  in  auf  dem  Verwaltungswege
zu  erledigenden  Streitfragen  kann  nicht  wieder  eingeführt  werden.