I.  Europa.  800  51.  Rumänien.

Das  Oberste  Gericht  wird,  wie  auch  in  der  Vergangenheit,  sich  über  die  Kompetenzkonflikte
  aussprechen.

Es  wird  eine  ständige  Kommission  geschaffen  werden  können,  welche  keine
andere  Kompetenzen  als  das  Studieren  und  Vorarbeiten  der  Entwürfe  für  die  öffentliche
  Verwaltung  haben  wird.

Unterstaatssekretäre  werden  eingeführt  werden  können.  Sie  werden  sich  unter
der  Verantwortung  der  Minister  an  den  Debatten  der  gesetzgebenden  Körper  beteiligen
  können.

Art.  131.  Es  werden  in  kürzester  Zeit  besondere  Gesetze,  folgende  Angelegenheiten
  betreffend,  gemacht  werden  können:

1.  Über  die  Dezentralisation  der  Verwaltung;

2.  Über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  der  andern  Agenten  der  Exekutivgewalt;


3.  Über  die  treffendsten  Maßnahmen,  um  den  Mißbrauch  der  Kumulierung
einzuschränken;

4.  Über  die  Änderung  des  Gesetzes  der  Pensionen;

5.  Über  die  Zulassungs-  und  Beförderungsbedingungen  in  den  Diensten  der
öffentlichen  Verwaltung;

6.  Über  die  Entwicklung  des  Verkehrswesens;

7.  Über  den  Betrieb  der  Bergwerke  und  Wälder;

8.  Über  die  schiffbaren  und  flößbaren  Flüsse  und  Ströme:

9.  Über  die  Organisation  des  Heeres,  über  die  Beförderungs-  und  Verabschiedungsrechte
  und  über  die  verschiedenen  Stellungen  der  Offiziere;

10.  Über  die  militärische  Gerichtsbarkeit.

Alle  bestehenden  Gesetzbücher  und  Gesetze  werden  revidiert,  damit  sie  in  Einklang
  mit  der  vorliegenden  Verfassung  gesetzt  werden.

Art.  132.  Die  Äcker  der  gewesenen  Klakaschi,  der  Insuratzei  (Jungverheiratete)
  und  der  Bauern,  welche  in  kleinen  Bodenparzellen  Grundstücke  des  Staates
gekauft  haben  oder  kaufen  werden,  sind  und  werden  32  Jahre  lang,  vom  Tage  der
Promulgierung  dieses  Gesetzes,  unveräußerlich  sein.

Klakaschi  waren  Bauern,  die  nicht  Grundbesitzer  waren,  und  die  bis  1864  in  Dorfhäusern  der
Bojaren  wohnten  und  dafür  „Klaka‘,  das  heißt  einige  unentgeltliche  Arbeitstage  leisten  mußten.

Den  Bauern  aber,  welche  in  den  Kreis  einer  Stadtgemeinde  eingeschlossen  sind,
wird  durch  besondere  Gesetze  das  Recht  gegönnt  werden,  ihren  für  Häuser  bestimmten
Boden  veräußern  zu  können.

Die  Unveräußerlichkeit  wird  auch  auf  die  Äcker  angewendet,  welche  vom  Staate
in  kleinen  Parzellen  im  Teile  Rumäniens  jenseits  der  Donau  verkauft  werden.

Der  Austausch  von  Acker  gegen  Acker  ist  im  Verbot  vorliegenden  Gesetzes
nicht  inbegriffen.

Die  Ackeraustausche,  von  denen  in  diesem  Artikel  die  Rede  ist,  werden  nur
gegen  andere  Äcker  derselben  Größe  und  Qualität  erfolgen  können.

Art.  133.  Die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  werden  durch  besondere  Gesetze
  auch  im  Teile  Rumäniens  jenseits  der  Donau  angewendet  werden  können.