I.  Europa.  801  52.  Rußland.

52.  Russland.

Bearbeitet  von  Herrn  Alexander  von  WATAZI  und  Herrn  Oberleutnant  d.  L.  ULLRICH  in  Berlin.
(Zusammenstellung  der  Staatsgrundgesetze.  Band  I,  Teil  1.  26.  4.  1906.)

Art.  1.  Das  russische  Reich  ist  einheitlich  und  unteilbar!.

Art.2.  Das  Großfürstentum  Finland,  einen  untrennbaren  Teil  des  russischen
Reiches  bildend,  wird  in  seinen  inneren  Angelegenheiten  nach  besonderen  Institutionen
  auf  der  Grundlage  einer  besonderen  Gesetzgebung  regiert?.

Art.  3.  Die  russische  Sprache  ist  die  allgemeine  Reichssprache  und  in  Heer
und  Flotte  sowie  in  allen  staatlichen  und  Gemeindeeinrichtungen  obligatorisch.  Der
Gebrauch  örtlicher  Sprachen?  und  Dialekte‘  in  staatlichen  und  Gemeindeeinrichtungen
  wird  nach  besonderen  Gesetzen  bestimmt‘.

1.  Kapitel.  Vom  Wesen  der  höchsten  selbstherrlichen  Gewalt.

Art.  4.  Dem  allrussischen®  Kaiser  gehört  die  höchste  selbstherrliche  Gewalt.
Seiner  Macht  zu  gehorchen,  nicht  nur  aus  Furcht,  sondern  wegen  des  Gewissens
befiehlt  Gott  selbst’.

Art.5.  Die  Person  des  Kaisers  ist  heilig  und  unverletzlich®.

Art.  6.  Dieselbe  höchste  selbstherrliche  Gewalt  gebührt  der  Herrscherin  und
Kaiserin,  wenn  die  Thronfolge  nach  der  hierfür  bestimmten  Ordnung  an  eine  weibliche
  Person  gelangt;  ihr  Gemahl  gilt  jedoch  nicht  als  Kaiser:  er  genießt  die  Ehrenstellung
  und  die  Vorrechte,  entsprechend  denen  der  Gemahlinnen  der  Kaiser  mit
Ausnahme  des  Titels°.

Art.7.  Der  Kaiser  verwirklicht  die  gesetzgeberische  Macht  in  Vereinigung
mit  dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma!".

Art.8.  Dem  Kaiser  gehört  die  Initiative  in  allen  Gegenständen  der  Gesetzgebung.
  Nach  seiner  Initiative  ausschließlich  können  in  dem  Reichsrat  und  der
Reichsduma  die  Staatsgrundgesetze!!  der  Durchsicht  unterliegen.

Art.  9.  Der  Kaiser  bestätigt  die  Gesetze,  und  ohne  seine  Bestätigung  kann
kein  Gesetz  Gültigkeit  erlangen'?,

Art.  10.  Die  Regierungsgewalt  gehört  in  ihrem  ganzen  Umfange  dem  Kaiser
innerhalb  der  Grenzen  des  russischen  Reiches.  In  der  höchsten  Verwaltung  wirkt

ı  1906,  23.  April.  Sobr.  usak.  603  Art.  1.  (Sammlung  der  Gesetze.)

*  Ebenda  Art.  2.

»  Z.  B.  Polnisch,  Deutsch,  Schwedisch,  Türkisch,  Samojedisch.

°  Z.  B.  Kleinrussisch,  Weißrussisch;  aber  auch  die  Dialekte  der  örtlichen  Sprachen  (d.  h.
der  Sprachen  der  Landesteile).

8  Ebenda  Art.  3.

©  Die  übliche  Verdeutschung  „Kaiser  aller  Reußen‘  ist  ungenau.

?  Sobr.  usak.  603,  Art.  4.

®  Ebenda  Art.  5.

®  Ebenda  Art.  6.

1%  Ebenda  Art.  7.

11  Ebenda  Art.  8.

ı8  Ebenda  Art.  9.

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