I.  Europa.  802  52.  Rußland.

seine  Macht  unmittelbar;  in  den  Angelegenheiten  der  untergeordneten  Verwaltung
wird  von  ihm  ein  bestimmter  Grad  von  Macht  gemäß  dem  Gesetze  den  zuständigen
Behörden  und  Personen  verliehen,  die  in  seinem  Namen  und  nach  seinen  Befehlen
handeln!.

Art.  11.  Der  Kaiser  erläßt  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung  und  in
Übereinstimmung  mit  den  Gesetzen  Verordnungen  für  die  Einrichtung  und  die
Handhabung  der  verschiedenen  Teile  der  Reichsverwaltung  sowie  Befehle,  die  für
die  Ausführung  der  Gesetze?  notwendig  sind.

Art.  12.  Der  Kaiser  ist  der  oberste  Leiter  aller  äußeren  Beziehungen  des  russischen
  Reiches  zu  den  fremden  Mächten.  Von  ihn  wird  auch  die  Richtung  der
internationalen  Politik  des  russischen  Reiches  bestimmt?.

Art.  13.  Der  Kaiser  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden  sowie  Verträge  mit  den
ausländischen  Staaten‘.

Art.  14.  Der  Kaiser  ist  als  Herrscher  der  höchste  Führer  der  russischen  Armee
und  Flotte.  Ihm  gehört  die  oberste  Kommandogewalt  über  alle  Streitkräfte  des
russischen  Reiches  zu  Lande  und  zur  See.  Er  bestimmt  die  Organisation  des  Heeres
und  der  Flotte  und  erläßt  Verordnungen  und  Befehle  betreffend:  Dislokation  der
Truppen,  ihre  Überführung  auf  den  Kriegsfuß,  ihre  Ausbildung,  die  Ablegung  der
Dienstzeit  für  die  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Flotte  sowie  alles,  was  sich  überhaupt
  auf  die  Organisation  der  bewaffneten  Kräfte  und  die  Verteidigung  des  russischen
  Reiches  bezieht.  Vom  Kaiser  werden  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung
auch  Beschränkungen  verfügt,  bezüglich  der  Rechte  des  Wohnens  und  des  Erwerbens
vom  Imniobiliarbesitz  an  Orten,  die  Festungsrayuns  und  Stützpunkte  der  Armee
und  Flotte  bilden‘.

Art.  15.  Der  Kaiser  erklärt  Gegenden  in  Kriegs-  oder  Ausnahmezustand®.

Art.  16.  Dem  Kaiser  gehört  das  Recht  der  Prägung  von  Münzen  und  der  Bestimmung
  ihres  äußeren  Aussehens3’.

Art.  17.  Der  Kaiser  ernennt  und  entläßt  den  Vorsitzenden  des  Ministerrates,
die  Minister  und  die  Oberverwalter  der  einzelnen  Verwaltungszweige  und  auch  die
übrigen  beamteten  Personen,  sofern  nicht  vom  Gesetze  für  die  letzteren  eine  andere
Ordnung  der  Ernennung  und  Entlassung  bestimmt  ist®,

Art.  18.  Der  Kaiser  stellt  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung  in  bezug
auf  die  Beaniten  Beschränkungen  auf,  die  für  den  Staatsdienst  erforderlich  sind®.

ı  Ebenda  Art.  10.
?  Ebenda  Art.  11.
®  Ebenda  Art.  12
*  Ebenda  Art.  13.
&amp;  Ebenda  Art.  14.
Ebenda  Art.  15.
Ebenda  Art.  16.
Ebenda  Art.  17.
Ebenda  Art.  18.

eo.»  2  &amp;