I.  Europa.  803  52.  Rußland.

Art.  19.  Der  Kaiser  verleiht  Titel,  Orden  und  andere  staatliche  Auszeichnungen
sowie  Standesrechte.e  Auch  werden  unmittelbar  von  ihm  die  Bedingungen  und  die
Ordnung  der  Verleihung  der  Titel,  Orden  und  Auszeichnungen  bestimmt.!

Art.20.  Der  Kaiser  erläßt  unmittelbar  Verordnungen  und  Befehle  sowohl
hinsichtlich  der  Güter,  die  sein  persönliches  Eigentum  bilden,  als  auch  hinsichtlich
der  Güter,  die  kaiserliche  genannt  werden,  und  die,  immer  dem  regierenden  Kaiser
gehörend,  nicht  vererbt  werden  können,  auch  nicht  in  Teile  gehen  oder  anderen  Formen
der  Veräußerung  unterliegen  können.  Wie  diese,  unterliegen  auch  die  anderen  Güter
nicht  der  Zahlung  von  Steuern  und  Abgaben‘.

Art.  21.  Dem  Kaiser,  als  dem  Haupte  des  kaiserlichen  Hauses,  gebührt  gemäß
dem  Hausgesetz  der  kaiserlichen  Familie  die  Verfügung  über  die  Apanagengüter.
Von  ihm  wird  auch  die  Einrichtung  der  Behörden  bestimmt,  die  unter  dem  Minister
des  kaiserlichen  Hofes  stehen  sowie  die  Ordnung  ihrer  Verwaltung?.

Art.  22.  Die  Gerichtsgewalt  wird  im  Namen  des  Kaisers  durch  die  vom  Gesetze
eingesetzten  Gerichte  geübt,  deren  Entscheidungen  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Kaisers  zur  Ausführung  gebracht  werden“.

Art.  23.  Dem  Kaiser  steht  die  Begnadigung  der  Verurteilten  zu,  die  Milderung
  der  Strafen  und  die  allgemeine  Verzeihung  für  Leute,  welche  verbrecherische
Handlungen  begangen  haben,  unter  Einstellung  der  gerichtlichen  Verfolgung  gegen
sie  und  unter  Befreiung  von  Gericht  und  Strafe,  und  ebenso  auf  dem  Wege  der
Allerhöchsten  Gnade  der  Erlaß  von  Staatsabgaben  und  überhaupt  die  Zuwendung
von  Gnadenbeweisen  in  besonderen  Fällen,  die  nicht  dem  Wirkungsbereich  der
allgemeinen  Gesetze  unterliegen,  wenn  hierdurch  nicht  irgend  jemandes,durch  das
Gesetz  geschützte,  Interessen  und  bürgerliche  Rechte  verletzt  werden?.

Art.  24.  Die  Verordnungen  und  die  Befehle  des  Kaisers,  welche  auf  dem  Wege
der  höchsten  Verwaltung  oder  unmittelbar  von  ihm  erlassen  werden,  werden  vom
Vorsitzenden  des  Ministerrates  oder  vom  zuständigen  Minister  oder  vom  Öberverwalter
  der  einzelnen  Geschäftszweige  gegengezeichnet  und  vom  regierenden  Senat
veröffentlicht®.

2.  Kapitel.  Von  der  Thronfolgeordnung.

Art.25.  Der  kaiserliche  allrussische  Thron  ist  erblich  in  dem  gegenwärtig
glücklich  wohlbehalten  regierenden  kaiserlichen  Hause’.

ı  Ebenda  Art.  19.

2  Ebenda  Art.  20.

3  Ebenda  Art.  21

*  Ebenda  Art.  22.

6  Ebenda  Art.  23.

°  Ebenda  Art.  26.

”  1797,  April  5  (17906)  Einführung  zu  $  17,  und  April  5  (17910);  1825,  12.  Dezember  (1)
Manifest  und  Beilage  III;  1826,  22.  August,  21.  Mai  (29341);  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,

Sobr.  usak.  603,  Art.  24.
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