I.  Europa.  804  52.  Rußland.

Art.  26.  Mit  dem  kaiserlichen  allrussischen  Thron  sind  untrennbar  die  Throne
des  Zartums  Polen  und  des  Finländischen  Großfürstentumes  verbunden!.

Art.  27.  Beide  Geschlechter  haben  das  Recht  auf  die  Erbschaft  des  Thrones;
aber  vorzüglich  gehört  dieses  Recht  dem  männlichen  Geschlecht  in  der  Reihenfolge
der  Erstgeburt;  mit  dem  Erlöschen  des  letzten  Mannesstammes  fällt  die  Erbschaft
des  Thrones  an  den  weiblichen  Stamm  nach  dem  Rechte  der  Repräsentation?.

Art.  28.  Daher  gehört  die  Erbschaft  des  Thrones  vor  allen  anderen  dem
ältesten  Sohne  des  regierenden  Kaisers,  nächst  diesem  aber  seinem  ganzen  Mannesstamme®.


Art.29.  Nach  dem  Erlöschen  dieses  Mannesstammes  geht  das  Thronfolgerecht
  auf  das  Geschlecht  des  zweiten  Sohnes  des  Kaisers  und  auf  seinen  Mannesstamm
  über;  mit  dem  Erlöschen  aber  des  zweiten  Mannesstammes  geht  die  Thronfolge
  auf  die  Familie  des  dritten  Sohnes  über  usw.*

Art.  30.  Wenn  der  letzte  Mannesstamm  der  Söhne  des  Kaisers  erlischt,  bleibt
das  Thronfolgerecht  in  derselben  Familie,  und  zwar  im  weiblichen  Stamme  der
herrschenden  Familie,  als  in  der  dem  Throne  nächsten  und  folgt  in  dieser  derselben
Thronfolgeordnung,  wobei  das  männliche  Geschlecht  dem  weiblichen  vorgeht;  aber
dabei  gebührt  das  Recht  derjenigen  weiblichen  Person,  von  der  das  Recht  unmittelbar
herrührt®.  '

Art.  31.  Mit  dem  Erlöschen  dieser  Familie  geht  die  Thronfolge  in  die  Familie
des  ältesten  Sohnes  des  Kaisers-Stammvaters  über,  auf  den  weiblichen  Stamm,  von
welchem  die  nächste  Verwandte  der  zuletzt  herrschenden  Familie  dieses  Sohnes  den
Thron  erbt,  in  der  ältesten  von  ihm  oder  seinem  Sohne  absteigenden  Linie  oder  aber
beim  Fehlen  von  absteigenden  Linien  in  der  Seitenlinie;  fehlt  diese  Verwandte,  so
erbt  diejenige  männliche  oder  weibliche  Person  den  Thron,  welche  ihre  Stelle  vertritt,
mit  Bevorzugung  wie  oben  des  männlichen  vor  dem  weiblichen  Geschlecht®.

Art.  32.  Mit  dem  Erlöschen  dieser  Familien  geht  die  Thronfolge  an  den  weiblichen
  Stamm  der  übrigen  Söhne  des  Kaisers-Stammvaters  derselben  Ordnung  folgend
über  und  nachher  an  die  Familie  der  ältesten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters,
an  deren  Mannesstamm;  nach  Erlöschen  des  Mannesstammes  an  den  weiblichen
Stamm,  der  Ordnung,  die  für  die  weiblichen  Stämme  der  Söhne  des  Kaisers  festgesetzt
  ist,  folgend’.

ı  1803,  20.  März  (22911);  1811,  11.  Dezember  (24907);  31.  Dezember  (24934);  1815,  6.  Mai
(25842);  1825,  12.  Dez.  (1);  1826,  22.  August  (537);  1832,  14.  Februar  (5165)  Art.  2;  1855,
18.  Februar  (29043);  21.  Mai  (29341);  1881,  1.  März  (1);  1894,  20.  Oktober  (11014);  1906,
23.  April,  Sobr.  usak.  Art.  24.

3  Siehe  Sobr.  usak.  zu  Art.  25.

3  Ebenda.

*  Ebenda.

&amp;  Ebenda.  —  Die  Bevorzugung  des  Mannesstammes  darf  also  nicht  dahin  führen,  das
Erbrecht  der  nächsten  Frau  auszuschließen,  um  einen  Mann  aus  deren  Stamm  zum  Erben  zu
machen.

°  Ebenda.

?  Ebenda.