I.  Europa.  805  52.  Rußland.

Art.  33.  Nach  dem  Erlöschen  der  männlichen  und  weiblichen  Stämme  der
ältesten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters  geht  die  Thronfolge  auf  den  männlichen
Stamm  und  nachher  auf  den  weiblichen  der  zweiten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters
  über  usw.!

Art.  34.  Die  jüngere  Schwester,  wenn  sie  auch  Söhne  hat,  kann  der  ältesten
das  Recht  nicht  wegnehmen,  auch  wenn  diese  unverheiratet  ist;  der  jüngere  Bruder
aber  erbt  vor  seinen  älteren  Schwestern?.

Art.  35.  Wenn  die  Thronfolge  an  einen  solchen  weiblichen  Stamm  kommt,
welcher  schon  auf  einem  anderen  Throne  regiert,  dann  bleibt  es  der  Thronfolge
berechtigten  Personen  überlassen,  Glauben  und  Thron  zu  wählen  und  dem  anderen
Glauben  und  Thron,  zusammen  mit  dem  Thronfolger  zu  entsagen,  wenn  für  diesen
Thron  durch  Gesetz  der  Glaube  geregelt  ist;  wenn  keine  Verleugnung  des  alten  Glaubens
  erfolgt,  so  erbt  die  Person,  welche  nachher  die  nächste  gemäß  der  Thronfolgeordnung
  ist?.

Art.  36.  Die  Kinder,  die  von  einem  ehelichen  Bündnisse  einer  Person  der
kaiserlichen  Familie  mit  einer  nicht  ebenbürtigen  Person,  d.  h.  die  nicht  zu  einem
herrschenden  oder  regierenden  Hause  gehört,  abstammen,  haben  kein  Recht  auf
die  Erbschaft  des  Thrones®.

Art.  37.  Bei  der  Durchführung  der  oben  aufgestellten  Regeln  über  die  Ordnung
der  Thronfolge  steht  es  der  Person,  welche  das  Thronerbenrecht  hat,  frei,  auf  dieses
Recht  zu  verzichten,  wenn  die  Umstände  so  liegen,  daB  aus  diesem  Verzicht  keine
Schwierigkeiten  für  die  weitere  Thronfolge  entstehen®.

Art.  38.  Wenn  ein  solcher  Verzicht  veröffentlicht  und  Gesetz  geworden  ist,
ist  er  später  als  unwiderruflich  anzusehen‘.

Art.  39.  Der  Kaiser  oder  die  Kaiserin,  welche  den  Thron  erben,  verpflichten
sich  bei  der  Thronbesteigung  und  Salbung,  die  oben  aufgestellten  Gesetze  über  die
Erbschaft  des  Thrones  heilig  zu  achten”.

8.  Kapitel.  Über  Großjährigkeit  des  Kaisers,  über  Regentschaft  und
über  Vormundschaft.

Art.  40.  Die  Volljährigkeit  tritt  beim  Herrscher  beiderlei  Geschlechtes  und
dem  Thronfolger  des  kaiserlichen  Thrones  mit  16  Jahren  ein®.

!  Ebenda.

s  Ebenda.,

®  Ebenda.

*  1820,  März  20.  (28208);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

s  1825,  12.  Dezember  (1)  Beilage  III;  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

°  1825,  12.  Dezember  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

”  1797,  5  .April  (17910);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

e  1797,  5.  April  (17910);  1826,  22.  August  (537);  1834,  22.  April  (7019);  1906,  23.  April,
sobr.  usak.  603,  Art.  24.