I.  Europa.  806  52.  Rußland.

Art.  41.  Besteigt  den  Thron  ein  Kaiser  vor  diesem  Alter,  so  wird  bis  zur
Volljährigkeit  eine  Regentschaft  und  eine  Vormundschaft  eingesetzt!.

Art.  42.  Die  Regentschaft  und  Vormundschaft  werden  entweder  in  ein  und
derselben  Person  vereinigt  oder  derart  geteilt,  daß  einem  die  Regentschaft,  dem  andern
die  Vormnudschaft  anvertraut  wird?.

Art.  43.  Die  Ernennung  des  Regenten  und  des  Vormunds  sowohl  in  einer
Person  vereinigt,  als  auch  in  zwei  Personen  geteilt,  hängt  von  dem  Willen  und  Ermessen
  des  regierenden  Kaisers  ab,  welcher  zur  besseren  Sicherheit  diese  Wahl  für
den  Fall  seines  Todes  treffen  soll?.

Art.  44.  Wenn  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  eine  solche  Ernennung  nicht  erfolgte,
dann  steht  nach  seinem  Tode  die  Regentschaft  des  Reiches  und  Vormundschaft
über  die  Person  des  minderjährigen  Kaisers  dem  Vater  oder  der  Mutter  zu;  der  Stiefvater
  und  die  Stiefmutter  sind  ausgeschlossen.

Art.  45.  Wenn  kein  Vater  und  keine  Mutter  vorhanden  sind,  dann  steht
Regentschaft  und  Vormundschaft  demjenigen  von  den  volljährigen  Verwandten
beiderlei  Geschlechtes  des  minderjährigen  Kaisers  zu,  welcher  der  Nächste  zur
Thronfolge  ist.

Art.  46.  Die  gesetzlichen  Gründe  der  Unfähigkeit  zur  Regentschaft  und  zur
Vormundschaft  sind:

1.  Geisteskrankheit,  wenn  sie  auch  nur  zeitlich  ist;

2.  die  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  bei  Verwitweten,  während  der  Zeit  der
Regentschaft  oder  Vormundschaft.

Art.  47.  Zum  Regenten  des  Kaiserreiches  gehört  ein  Regentschaftsrat;  und
wie  der  Regent  ohne  Rat,  so  kann  auch  der  Rat  ohne  Regenten  nicht  existieren®.

Art.  48.  Den  Rat  bilden  sechs  Personen  der  ersten  zwei  Klassen  nach  der  Wahl
des  Regenten,  der  auch  bei  vorkommenden  Veränderungen  andere  ernennt®.

Art.  49.  Personen  männlichen  Geschlechts  der  kaiserlichen  Familie  können
nach  der  Wahl  des  Regenten  in  diesem  Rate  sitzen,  aber  nicht  vor  ihrer  Volljährigkeit
und  nicht  in  der  Zahl  der  6  Personen,  die  ihn  bilden’.

Art.  50.  Vor  den  Regentschaftsrat  kommen  olıne  Ausnahme  alle  Angelegenheiten,
  die  der  Entscheidung  des  Kaisers  selbst  unterliegen,  und  alle  diejenigen,  welche
an  ihn  sowie  an  seinen  Rat  gerichtet  sind;  die  Vormundschaft  untersteht  dem  Rat
nicht,

Art.  51.  Der  Regent  hat  die  entscheidende  Stimme®.

ı  1797,  5.  April  (17910);  1826,  22.  August  (537);  1832,  14.  Februar  (5165),  Art.  4;  1855,
21.  Mai  (29341);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
9  Ebenda.
3  Ebenda.
%  Ebenda.
5  Ebenda.
°  Ebenda.
?  Ebenda.
8  Ebenda,
®  Ebenda.