I.  Europa.  807  52.  Rußland.

Art.  52.  Die  Ernennung  des  Rates  und  die  Wahl  seiner  Mitglieder  steht  beim
Fehlen  einer  anderen  Verfügung  des  verstorbenen  Kaisers,  denn  ihm  müssen  die
Umstände  und  Personen  bekannt  sein,  dem  Regenten  zul.

4.  Kapitel.  Über  die  Thronbesteigung  und  den  Untertaneneid.

Art.  53.  Nach  dem  Tode  des  Kaisers  besteigt  sein  Erbe  den  Thron,  unmittelbar
kraft  des  Gesetzes  über  die  Thronfolge,  das  ihm  dieses  Recht  zuschreibt.  Das  Besteigen
  des  Thrones  des  Kaisers  wird  vom  Tage  des  Todes  seines  Vorgängers  gerechnet.

Art.  54.  Im  Manifest  über  die  Thronbesteigung  wird  zugleich  auch  der  gesetzliche
  Erbe  des  Thrones  verkündet,  wenn  eine  Person,  welcher  nach  dem  Gesetz  die
Thronfolge  zusteht,  vorhanden  ist?.

Art.  55.  Die  Untertanentreue  wird  dem  zum  Herrscher  gewordenen  Kaiser
und  seinem  gesetzlichen  Erben,  auch  wenn  er  nicht  im  Manifest  benannt  ist,  durch
den  Eid  des  gesamten  Volkes  gelobt.?

Art.  56.  Jeder  leistet  den  Eid  nach  seinem  Glauben  und  dem  Gesetze®.

Anmerkung  1.  Der  regierende  Senat  läßt  das  eidliche  Gelöbnis  in  der  festgesetzten
  Form  (Beilage  5)  drucken  und  verschickt  es  in  der  erforderlichen  Anzahl
von  Exemplaren  an  alle  Militär-  und  Zivilbehörden  und  benachrichtigt  gleichzeitig
hierüber  den  hiesigen  Synod  zur  entsprechenden  Durchführung  von  seiner  Seite.
(a)  —  Jeder  wird  durch  seine  vorgesetzte  Behörde  in  der  Kathedrale,  im  Kloster  oder  in
der  Parochialkirche  vereidigt,  je  nach  der  Bequemlichkeit;  in  Untersuchungshaft
befindliche,  aber  noch  nicht  zum  Verlust  der  Rechte  verurteilte  Personen  werden
von  der  Obrigkeit  der  Orte,  wosiesich  in  Haft  befinden,  vereidigt.  (b)  —  Andersgläubige
werden,  wenn  eine  Kirche  ihres  Bekenntnisses  am  Orte  nicht  vorhanden  ist,  in  einem
behördlichen  Gebäude  unter  Anwesenheit  der  Mitglicder  der  betreffenden  Behörde
vereidigt.  (c)  —  Jeder,  der  den  Eid  auf  die  Untertanentreue  geschworen  hat,  unterschreibt
  ein  vorgedrucktes  Formular,  demzufolge  er  vereidigt  ist,  wenn  er  schreiben
kann.  Diese  Formulare  werden  in  der  Folge  von  allen  Behörden  und  Amtsbezirken
an  den  regierenden  Senat  abgeliefert.  (d)  —

a.  1801,  12.  März  (19779);  1825,  12.  Dezember  (1);  1855,  18.  Februar  (29043).

b.  1762,  11.  Januar  (11403);  3.  Juli  (11591).

c.  1826,  26.  Oktober  (635).

d.  1741,  25.  November  (8474);  1762,  3.  Juli  (11591);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,
Art.  24.

ı  Ebenda.

3  1825,  12.  Dezember  (1);  siehe  auch  alle  vorgehenden  Manifeste  über  das  Besteigen  des
Thrones;  1855,  18.  Februar  (29043);  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

®  Dieselben  Manifeste;  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

‘  1801,  12.  März  (19779);  1825,  12.  Dezember  (1)  Beilage  VI;  1855,  18.Februar  (29043);
1856,  20.  April,  über  die  Form  des  Eides,  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,
Art.  24.

s  1762,  3.  Juli  (11591);  1785,  21.  April  (16188)  Art.  123p.  17  Anm.;  1826,  26.  Oktober

(635);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  609,  Art.  24.