I.  Europa.  808  52.  Rußland.

Anmerkung  2.  Vereidigt  werden  alle  Untertanen  männlichen  Geschlechts,
die  das  12.  Jahr  erreicht  haben,  von  jedem  Rang  und  Beruf.  (a)  —

a.  1755,  17.  Februar  (10361);  1762,  11.  Januar  (11403);  3.  Juli  (11591);  1881,  1.  März  (2);
1881,  23.  April,  Allerhöchst  bestätigter  Vortrag  (Doklad)  der  Hauptdirigierenden  der  2.  Abteilung
  der  Eigenen  Kanzlei  Sr.  Majestät  des  Kaisers;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

5.  Kapitel.  Über  die  heilige  Krönung  und  die  Salbung.

Art.  57.  Nach  der  Thronbesteigung  geschieht  die  heilige  Krönung  und  Salbung,
vollzogen  nach  der  Ordnung  der  Rechtgläubigen  der  griechisch-russischen  Kirche.
Der  Zeitpunkt  für  diese  feierliche  Handlung  wird  nach  Allerhöchstem  Gutdünken
festgesetzt  und  vorher  in  einer  Botschaft  an  das  ganze  Volk  verkündigt!.

Art.  58.  Gemeinschaftlich  mit  dem  Kaiser  schließt  sich  nach  seinem  Ermessen
auch  seine  allerhöchste  Gemahlin  dieser  heiligen  Handlung  an?.  Wenn  aber  die
Krönung  des  Kaisers  vor  seiner  Eheschließung  erfolgt,  so  wird  die  Krönung  seiner
Gemahlin  in  der  Folge  nur  mit  seiner  besonderen  Genehmigung  vollzogen?.

Anmerkung  1.  Die  heilige  Handlung  der  Krönung  und  Salbung  wird  in  der
Uspensky  Kathedrale  in  Moskau  vollzogen,  in  Anwesenheit  der  Vertreter  der  höchsten
Reichsämter  und  Stände,  die  durch  allerhöchste  Bestimmung  hierzu  einberufen
werden®.  Die  Krönung  der  allrussischen  Kaiser  als  auch  der  Zaren  von  Polen  ist  in
ein  und  derselben  heiligen  Handlung  einbegriffen;  Abgeordnete  des  Zartums  Polen
werden  zur  Teilnahme  an  dieser  Feier  zusammen  mit  den  Abgeordneten  der  übrigen
Teile  des  Reiches  berufen.

Anmerkung  2.  Der  Kaiser  spricht  vor  der  Vollziehung  dieses  heiligen  Ritus,
nach  der  Sitte  der  alten  christlichen  Herrscher  und  seiner  von  Gott  gekrönten  Vorfahren,
  zum  Gehör  seiner  treuen  Untertanen  das  Bekenntnis  der  rechtgläubigen
katholischen  Kirche  aus  und,  nachdem  er  sich  mit  dem  Purpur  bekleidet  und  die
Krone  sich  aufgesetzt  und  das  Szepter  und  den  Apfel  empfangen  hat,  ruft  er  den
Herrscher  aller  Herrscher  in  einem  dazu  bestimmten  Gebet  knieend  an:  er  möge  ihn
unterweisen,  belehren  und  leiten  bei  dem  großen  Dienste  als  Zaren  und  Richter  des
allrussischen  Zartums,  es  sei  mit  ihm  die  dem  göttlichen  Throne  beisitzende  Weisheit,
und  es  sei  sein  Herz  in  Gottes  Hand,  um  alles  zum  Nutzen  der  ihm  übergebenen
Leute  und  zum  Ruhme  Gottes  einzurichten,  um  auch  am  Tage  seines  Gerichtes  ungetadelt
  Rechenschaft  abzulegen®.

ı  1723,  15.  November  (4366),  1727,  10.  Oktober  (5179);  1730,  16.  März  (5517);  1742,
1.  Januar  (8495);  1762,  7.  Juli  (11598);  1796,  18.  Dezember  (17659);  1801,  20.  Mai  (19877);  1826,
21.  April  (274);  1841,  24.  April  Allerhöchst  bestätigter  Beschluß  des  Heiligen  Synods;  1856,
17.  April  (30401);  1883,  24.  Januar  (1329);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.  \

»  1796,  18.  Dezember  (17659);  1801,  20.  Mai  (19877);  1826,  21.  April  (274);  1906,  23.  April
sobr.  usak.  603  Art.  24.

s  1723,  15.  November  (4366);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

*  Ebenda  u.  siehe  Manifeste,  die  im  Art.  57  bezeichnet  sind,  1906,  23.  April  sobr.  usak.
603,  Art.  24.

s  1832,  14.  Februar  (5165)  Art.  3;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

®  Die  Reihenfolge  des  Ritus  der  heiligen  Krönung,  1841,  24.April  allerhöchst  bestätigter
Beschluß  des  H.  Synod;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.