J.  Europa.  810  52.  Rußland.

mit  der  Überschrift:  Gott  mit  uns;  über  diesem  Wappenzelt  ist  die  Kaiserliche  Krone
und  das  Staatspanier.  Um  den  Schild  herum  sind  die  Familienwappen  seiner  Majestät
dargestellt  sowie  die  Wappen  der  Zartüner  Kasan,  Astrachan,  Polen,  Sibirien,  des
taurischen  Chersones  und  Grusien  und  der  Großfürstentümer  Kiew,  Wladimir,
Nowgorod  und  Finland;  über  dem  Wappenzelt  sind  in  sechs  Schilden  zusammen  die
Wappen  aller  übrigen  Fürstentümer  und  Gebiete,  welche  in  dem  vollen  kaiserlichen
Titel  genannt  sind  (Art.  59).  Dieser  volle  Titel  Sr.  Majestät  steht  als  Randschrift
im  Siegel.

In  dem  mittleren  Staatssiegel  sind  dieselben  Darstellungen  wie  in  dem  großen,
nur  mit  Ausnahme  des  Staatspaniers  und  der  sechs  oberen  Schilde  über  dem
Wappenzelt  mit  den  Wappen  der  Fürstentümer  und  Gebiete  zusammen.  Als  Randschrift
  steht  der  verkürzte  kaiserliche  Titel  (Art.  60).

Das  kleine  Staatssiegel  ähnelt  zwar  dem  mittleren,  aber  es  fehlen  die  Darstellungen
  der  heiligen  Erzengel  und  des  Familienwappens  Sr.  kaiserlichen  Majestät,
und  die  den  Hauptschild  umgebenden  Wappen  der  Zartümer  und  Großfürstentümer
sind  auf  den  Flügeln  des  Adlers!.

Anmerkung.  Eine  genaue  Beschreibung  des  Staatswappens  und  des  Staatssiegels
  in  allen  jenen  Formen  und  Bestimmungen  über  deren  Benutzung  sind  in  einer
besonderen  Beilage  enthalten.

7.  Kapitel.  Von  dem  Glauben.

Art.  62.  Der  bevorrechtigte  und  im  russischen  Reiche  herrschende  Glaube
ist  der  christliche  orthodoxe  katholische,  orientalischer  Konfession?.

Art.  63.  Der  Kaiser,  der  den  allrussischen  Thron  besitzt,  kann  sich  zu  keinem
anderen  Glauben  als  dem  orthodoxen  bekennen  (Art.  62).3

Art.  64.  Der  Kaiser  als  Herrscher  der  Christenheit  ist  der  oberste  Schirmherr
und  Wahrer  der  Dogmen  des  herrschenden  Glaubens  und  Hüter  der  Rechtgläubigkeit
und  jeder  Ordnung  in  der  Heiligen  Kirche.

Art.  65.  Die  selbstherrscherliche  Gewalt  wirkt  in  der  Kirchenverwaltung  vermittels
  des  von  ihr  eingerichteten  heiligen  dirigierenden  Synods.

Art.  65.  Alle  nicht  zur  herrschenden  Kirche  gehörigen  Untertanen  des  russischen
Kaiserreichs,  sowohl  natürliche  als  in  den  Untertanenverband  aufgenommene,  ebenso
Ausländer,  welche  im  russischen  Dienste  stehen  oder  sich  vorübergehend  in  Rußland
aufhalten,  genießen  jeder  überall  freie  Ausübung  ihres  Glaubens  und  Gottesdienstes
nach  dessen  Zeremonien.

Art.  67.  Freiheit  des  Glaubens  steht  nicht  nur  den  Christen  ausländischer  Konfession
  zu,  sondern  auch  den  Juden,  Mohammedanern  und  Heiden:  Und  alle  Völker,
die  in  Rußland  leben,  sollen  den  Allmächtigen  Gott  in  verschiedenen  Zungen  nach
dem  Gesetz  und  Glauben  ihrer  Stammväter  preisen,  segnend  das  Herrschen  der

ı  Ebenda.

2  1797,  18.  März  (17879);  1800,  1.  Februar  (19263);  1803,  4.  Juli  (20837);  1841,  24.  April,
höchstbestätigter  Beschluß  des  heiligen  Synods;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

®  1727,  7.  Mai  (9070);  1741,  28.  November  (8476);  1797,  5.  April  (17910);  1841,  24.  April,
höchstbestätigter  Beschluß  des  heiligen  Synods;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.