I.  Europa.  sil  52.  Rußland.

russischen  Monarchen  und  betend  zum  Schöpfer  des  Weltalls  un  Mehrung  des  Wohlstandes
  und  Stärkung  der  Kraft  des  Kaiserreiches.

Art.68.  Die  kirchlichen  Angelegenheiten  der  Christen  ausländischer  Konfessionen
  und  Andersgläubiger  im  Russischen  Kaiserreich  werden  durch  ihre  geistlichen
  Behörden  und  besondere  Verwaltungen  geleitet,  die  durch  die  oberste  Gewalt
hierzu  bestimmt  sind!.

8.  Kapitel.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  russischen  Untertanen.

Art.  69.  Die  Bedingungen  für  die  Erwerbung  der  Rechte  der  russischen  Untertanenschaft

  sowie  für  ihren  Verlust  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  70.  Die  Verteidigung  des  Thrones  und  des  Vaterlandes  ist  eines  jeden  russischen
  Untertanen  heilige  Pflicht.  :  Die  männliche  Bevölkerung  unterliegt  ohne  Unterschied
  des  Standes  der  Wehrpflicht  entsprechend  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  71.  Die  russischen  Untertanen  sind  verpflichtet,  die  gesetzlich  festgesetzten
Steuern  und  Abgaben  zu  zahlen  und  ebenso,  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß,
ihre  sonstigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Art.  72.  Niemand  kann  für  ein  Delikt  anders  verfolgt  werden,  als  in  dem  durch
das  Gesetz  bestimmten  Verfahren.

Art.  73.  Niemand  kann  verhaftet  werden,  außer  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
  Fällen.

Art.  74.  Niemand  kann  vor  Gericht  gestellt  oder  bestraft  werden  anders  als
für  die  Delikte,  die  durch  die  Strafgesetze,  welche  zur  Zeit  ihrer  Begehung  gelten,
vorgesehen  sind,  wenn  nicht  etwa  neu  erlassene  Gesetze  die  Taten  des  Angeschuldigten
  aus  der  Zahl  der  Delikte  ausschließen.

Art.  75.  Die  Wohnung  eines  jeden  ist  unverletzlich.  Ohne  Einwilligung  des
Wirts  ist  die  Vornahme  einer  Haussuchung  oder  einer  Beschlagnahme  in  der  Wohnung
nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  zulässig.

Art.  76.  Jeder  russische  Untertan  ist  berechtigt,  seinen  Wohnsitz  und  seine
Beschäftigung  frei  zu  wählen,  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  veräußern  und  das
Staatsgebiet  ungehindert  zu  verlassen.  Beschränkungen  in  diesen  Rechten  sind  durch
besondere  Gesetze  geregelt.

Art.  77.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Die  zwangsweise  Enteignung  von
unbeweglichen  Gütern  wird,  wenn  eine  solche  aus  Gründen  des  Staats  -oder  öffentlichen
  Wohls  unumgänglich  nötig  ist,  nicht  anders  zugelassen,  als  gegen  eine  gerechte
und  billige  Entschädigung.

Art.  78.  Die  russischen  Untertanen  sind  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken,  die
den  Gesetzen  nicht  zuwider  laufen,  friedlich  und  unbewaffnet  Versammlungen  zu
veranstalten.  Die  Bedingungen,  unter  denen  Versammlungen  stattfinden  können,
das  Verfahren  bei  ihrer  Auflösung  und  ebenso  die  Einschränkung  der  Orte  für  Versammlungen
  werden  gesetzlich  geregelt.

ı  1721,  25.  Januar  (3718)  1.  Teil,  Einführung.  —  In  diesem  Sinne  heißt  der  Kaiser  Haupt
der  Kirche  in  der  Urkunde  über  die  Erbschaft  des  Thrones  1797,  5.April  (17910).  —  1906,
23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
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