I.  Europa.  812  52.  Rußland.

Art.  79.  Ein  jeder  kann  in  den  gesetzlich  bestimmten  Grenzen  durch  Wort
und  Schrift  seine  Gedanken  kundgeben  und  ebenso  sie  durch  das  Mittel  des  Druckes
oder  auf  andere  Weise  verbreiten.

Art.  80.  Die  russischen  Untertanen  haben  das  Recht,  Gesellschaften  und
Vereine  zu  Zwecken,  die  dem  Gesetz  nicht  zuwiderlaufen,  zu  gründen.  Die  Bedingungen
der  Gründung  von  Gesellschaften  und  Vereinen,  die  Art  ihrer  Tätigkeit,  die  Bedingungen
  und  das  Verfahren  bei  der  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  dieselben,  wie  das  Verfahren  bei  der  Auflösung  von  Gesellschaften  und  Vereinen,
werden  gesetzlich  bestimnit.

Art.  81.  Die  russischen  Untertanen  genießen  Freiheit  des  Glaubens.  Die  Bedingungen
  für  die  Benutzung  dieser  Freiheit  werden  gesetzlich  bestimmt.

Art.  82.  Ausländer,  die  sich  in  Rußland  aufhalten,  genießen  die  Rechte  russischer
  Untertanen  unter  Beobachtung  der  gesetzlich  festgesetzten  Einschränkungen.

Art.  83.  Durch  besondere  Gesetze  wird  bestimmt,  inwiefern  die  in  diesem
Kapitel  gegebenen  Bestimmungen  bezüglich  Ortschaften,  die  in  Kriegszustand  oder
Ausnahmezustand  erklärt  sind,  außer  Kraft  treten.

9.  Kapitel.  Von  den  Gesetzen.

Art.  84.  Das  russische  Kaiserreich  wird  auf  der  festen  Grundlage  von  Gesetzen
regiert,  die  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung  zustande  gekommen  sind.

Art.  85.  Die  Kraft  der  Gesetze  ist  gleich  verbindlich  für  alle  russischen  Untertanen
  ohne  Ausnahme  und  für  die  im  russischen  Staate  befindlichen  Ausländer.

Art.  86.  Kein  neues  Gesetz  kann  ohne  die  Genehmigung  des  Reichsrates  und
der  Reichsduma  ergehen  und  ohne  Bestätigung  des  Kaisers  in  Kraft  treten.

Art.  87.  Wenn  während  der  Unterbrechung  der  Tagung  der  Reichsduma  außergewöhnliche
  Verhältnisse  eine  Maßnahme  notwendig  machen,  die  im  Wege  der  Gesetzgebung
  erledigt  werden  muß,  so  wird  der  Ministerrat  über  diese  unmittelbar  bei  dem
Kaiser  vorstellig.  Diese  Maßnahme  darf  jedoch  weder  die  Staatsgrundgesetze,  noch
das  Reichsrats-  oder  Dumastatuts,  noch  die  Wahlgesetze  zum  Reichsrat  oder  zur
Duma  abändern.  Eine  solche  Maßnahme  tritt  außer  Kraft,  wenn  von  dem  zuständigen
  Minister  oder  Chef  einer  besonderen  Hauptverwaltung  nicht  im  Laufe  der  ersten
zwei  Monate  nach  der  Wiederaufnahme  der  Tätigkeit  der  Duma  ein  der  getroffenen
Maßnahme  entsprechender  Gesetzentwurf  eingebracht  wird,  oder  wenn  die  Reichsduma
  oder  der  Reichsrat  einen  solchen  nicht  annehmen.

Art.  88.  Die  für  irgendeine  Ortschaft  oder  einen  Teil  der  Bevölkerung  besonders
erlassenen  Gesetze  werden  durch  ein  neues  allgemeines  Gesetz  nicht  aufgehoben,
wenn  in  diesem  eine  solche  Aufhebung  nicht  besonders  bestimmt  ist.

Art.  89.  Jedes  Gesetz  gilt  nur  für  die  Zukunft  hin,  außer  in  den  Fällen,  wo  im
Gesetz  selbst  bestimmt  ist,  daß  es  auch  für  die  vorhergehende  Zeit  gelten  soll,  oder
daß  es  nur  die  Bekräftigung  und  Auslegung  des  Sinnes  eines  früheren  Gesetzes  ist.

Art.  90.  Die  allgemeine  Verwahrung  der  Gesetze  geschieht  im  Regierenden
Senat.  Daher  müssen  alle  Gesetze  im  Original  oder  in  beglaubigten  Abschriften  bei
dem  Regierenden  Senat  eingebracht  werden.