I.  Europa.  813  52.  Rußland.

Art.  91.  Die  Gesetze  werden  durch  den  Regierenden  Senat  in  bestimmter  Weise
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  und  treten  vor  ihrer  Verkündigung  nicht  in  Kraft.

Art.  92.  Gesetzliche  Bestimmungen  dürfen  nicht  verkündigt  werden,  wenn
bei  ihrem  Zustandekommen  nicht  gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Grundgesetze
verfahren  ist.

Art.  93.  Das  Gesetz  hat  nach  seiner  Verkündigung  von  dem  hierfür  im  Gesetze
bestimmten  Zeitpunkte  an  verbindliche  Kraft;  insofern  aber  ein  solcher  Zeitpunkt
nicht  bestimmt  ist,  von  dem  Tage  an,  an  welchem  das  Blatt  der  Senatsausgabe,  in
welchem  das  Gesetz  abgedruckt  ist,  an  dem  betreffenden  Ort  ausgegeben  ist.  In
dem  Gesetze  selbst  kann  bestimmt  sein,  daß  es  schon  vor  der  Verkündigung  auf
Grund  telegraphischer  oder  durch  Stafetten  bewirkter  Mitteilung  in  Kraft  tritt.

Art.  94.  Ein  Gesetz  kann  nicht  anders  abgeändert  werden,  als  nur  durch
Gesetzeskraft.  Daher  behält  ein  geltendes  Gesetz,  solange  es  nicht  durch  ein  neues
Gesetz  ausdrücklich  aufgehoben  ist,  seine  volle  Kraft.

Art.  95.  Niemand  kann  sich  auf  Unkenntnis  des  Gesetzes  berufen,  wenn  dieses
in  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  verkündigt  worden  ist.

Art.  96.  Die  den  Frontdienst,  das  technische  und  Wirtschaftswesen  des  Militärs
angehenden  Bestimmungen  und  ebenso  Verordnungen  und  Instruktionen  für  Behörden
  und  Beamte  des  Landheeres  und  des  Marineressorts  werden,  nachdem  sie
im  Militär-  und  Marinerat  beraten  worden  sind,  unmittelbar  dem  Kaiser  vorgelegt,
wenn  diese  Bestimmungen,  Verordnungen  und  Instruktionen  nur  die  erwähnten
Ressorts  angehen,  wenn  sie  nicht  Gegenstände  der  allgemeinen  Gesetzgebung  betreffen
und  nicht  neue  Ausgaben  aus  der  Staatskasse  erfordern,  oder  wenn  die  durch  sie  notwendig
  gemachten  neuen  Ausgaben  durch  erwartete  Ersparnisse  aus  dem  Etat  des
Kriegs-  oder  Marineministeriums  gedeckt  werden.

Können  jedoch  die  neuen  Ausgaben  nicht  durch  die  bezeichneten  Ersparnisse
gedeckt  werden,  so  dürfen  die  erwähnten  Bestimmungen,  Verordnungen  und  Instruktionen
  erst  nach  Beantragung  der  Bewilligung  eines  entsprechenden  Kredits  im  vorgeschriebenen
  Verfahren  zur  Allerhöchsten  Bestätigung  vorgelegt  werden.

Art.  97.  Bestimmungen,  die  sich  auf  das  Militär-  und  Marinegerichtswesen
beziehen,  werden  in  dem  durch  die  Sammlungen  der  Militär-  und  Marinegesetze
bestimmten  Verfahren  erlassen.

10.  Kapitel.  Von  dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  und  von  der  Art  ihrer  Tätigkeit.

Art.  98.  Der  Reichsrat  und  die  Reichsduma  werden  alljährlich  durch  kaiserliche
  Verordnungen  einberufen.

Art.  99.  Die  Dauer  der  jährlichen  Tagungen  des  Reichsrats  und  der  Reichsduma
  und  die  Zeitpunkte  der  Unterbrechung  ihrer  Tätigkeit  während  des  Jahres
werden  durch  kaiserliche  Verordnungen  bestimmt.

Art.  100.  Der  Reichsrat  wird  aus  Allerhöchst  ernannten  und  aus  erwählten
Mitgliedern  gebildet.  Die  Gesamtzahl  der  Mitglieder  des  Reichsrates,  die  vom  Kaiser
zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Reichsrates  aus  der  Zahl  seiner  Allerhöchst
ernannten  Mitglieder  berufen  werden,  darf  nicht  größer  sein  als  die  Gesamtzahl  der
erwählten  Mitglieder.