I.  Europa.  814  52.  Rußland.

Art.  101.  Die  Reichsduma  wird  aus  Mitgliedern  gebildet,  die  von  dem  Vulke
des  Russischen  Kaiserreichs  auf  fünf  Jahre  nach  Maßgabe  der  in  den  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Dumawallen  festgelegten  Grundsätze  gewählt  werden.

Art.  102.  Der  Reichsrat  prüft  die  Vollmachten  seiner  erwählten  Mitglieder.
In  gleicher  Weise  prüft  die  Reichsduma  die  Vollmachten  ihrer  Mitglieder.

Art.  103.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Reichsrats  und  Mitglied  der
Reichsduma  sein.

Art.  104.  Die  Zusammensetzung  der  gewählten  Mitglieder  des  Reichsrates
kann  vor  Ablauf  der  Frist  der  Bevollmächtigung  dieser  Mitglieder  auf  Befehl  des
Kaisers,  durch  den  auch  die  neuen  Wahlen  der  Mitglieder  des  Reichsrates  festgesetzt
werden,  durch  eine  neue  Zusammensetzung  ersetzt  werden.

Art.  105.  Die  Reichsduma  kann  vor  Ablauf  der  fünfjährigen  Frist  der  Vollmachten
  ihrer  Mitglieder  durch  kaiserliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Durch
eben  dieselbe  Verordnung  werden  neue  Wahlen  zur  Duma  und  der  Zeitpunkt  ihres

Zusammentritts  bestimnit.
Art.  106.  Der  Reichsrat  und  die  Reichsduma  sind  in  den  Angelegenheiten

der  Gesetzgebung  gleichberechtigt.

Art.  107.  Dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  steht  es  frei,  in  dem  durch  ihre
Statuten  bestimmten  Verfahren  Vorschläge  über  Abschaffung  oder  Veränderung  der
geltenden  und  über  Erlassung  neuer  Gesetze  zu  machen,  ausgenommen  jedoch  die
Staatsgrundgesetze,  deren  Durchsicht  ausschließlich  der  Initiative  des  Kaisers  zusteht.

Art.  108.  Dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  steht  es  frei,  in  dem  durch  ihre
Statuten  bestimmten  Verfahren  sich  an  die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen
Hauptverwaltungen,  die  gesetzlich  dem  Regierenden  Senat  unterstehen,  mit  Interpellationen
  wegen  der  von  ihrer  Seite  oder  von  den  ihnen  untergebenen  Personen
und  Behörden  vorgenommenen  Handlungen  zu  wenden,  die  sich  als  ungesetzlich  darstellen.


Art.  109.  Der  Zuständigkeit  des  Reichsrates  und  der  Reichsduma  und  der
Beratung  in  dem  durch  ihre  Statuten  bestimmten  Verfahren  unterstehen  alle  Angelegenheiten,
  diein  dem  Reichsratsstatut  und  dem  Reichsdumastatut  bezeichnet  sind.

Art.  110.  Gesetzgeberische  Vorschläge  werden  in  der  Duma  durchgesehen
und  gelangen,  nachdem  sie  von  ihr  gebilligt  sind,  an  den  Reichsrat.  Gesetzgeberische
Vorschläge,  die  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates  gemacht  sind,  werden  im
Reichsrat  beraten  und  gelangen,  nachdem  sie  von  ihm  gebilligt  sind,  an  die  Duma.

Art.  111.  Gesetzesvorschläge,  welche  von  dem  Reichsrat  oder  der  Duma  nicht
angenommen  werden,  gelten  als  abgelehnt.

Art.  112.  Gesetzesvorschläge,  welche  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates
  oder  der  Reichsduma  entworfen  sind,  und  die  nicht  die  Allerhöchste  Bestätigung
gefunden  haben,  können  im  Laufe  derselben  Session  nicht  zur  gesetzgeberischen
Prüfung  eingebracht  werden.  Gesetzesvorschläge,  welche  auf  Grund  der  Initiative
des  Reichsrates  oder  der  Reichsduma  entworfen  sind  und  von  einer  dieser  beiden
Körperschaften  abgelehnt  werden,  können  im  Laufe  derselben  Session  zur  gesetzgeberischen
  Prüfung  eingebracht  werden,  wenn  hierzu  ein  Allerhöchster  Befehl  ergeht.