I.  Europa.  815  52.  Rußland.

Art.  113.  Die  Gesetzesvorschläge,  welche  an  die  Reichsduma  gelangt  und
von  ihr  ebenso  wie  vom  Reichsrat  gebilligt  sind,  ebenso  wie  die  Gesetzesvorschläge,
welche  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates  verfaßt  und  von  ihm  ebenso  wie
von  der  Reichsduma  gebilligt  sind,  werden  dem  Kaiser  durch  den  Vorsitzenden  des
Reichsrates  vorgelegt.

Art.  114.  Bei  der  Beratung  des  Staatshaushaltes  können  die  für  die  Zahlung
von  Staatsschulden  und  für  andere  vom  russischen  Staate  übernommene  Verpflichtungen
  angesetzten  Beträge  nicht  ausgeschlossen  oder  gekürzt  werden.

Art.  115.  Kredite  für  die  Ausgaben  des  Kaiserlichen  Hofministeriums  mit
den  seiner  Verwaltung  unterstehenden  Einrichtungen  unterliegen  bis  zur  Höhe  der
Summen,  welche  die  im  Staatshaushalt  für  das  Jahr  1906  festgesetzten  Beträge  nicht
übersteigen,  nicht  der  Beratung  des  Reichsrates  oder  der  Reichsduma.  In  gleicher
Weise  unterliegen  nicht  ihrer  Beratung  solche  Veränderungen  der  bezeichneten  Kredite,
die  durch  die  Bestimmungen  des  Statuts,  betreffend  die  kaiserliche  Familie,  entsprechend
  den  in  ihr  vorgegangenen  Veränderungen,  bedingt  werden.

Art.  116.  Sollte  der  Reichshaushaltsplan  nicht  bis  zum  Beginn  der  Rechnungsperiode
  bestätigt  sein,  so  bleibt  der  letzte  im  gesetzlichen  Verfahren  bestätigte  Reichshaushaltsplan
  in  Kraft  mit  nur  den  Veränderungen,  die  durch  die  Ausführung  der
nach  seiner  Bestätigung  ergangenen  Gesetzesbestimnungen  bedingt  werden.  Bis
zur  Verkündigung  des  neuen  Reichshaushaltsplanes  werden  auf  Grund  von  Beschlüssen
des  Ministerrats  den  Ministerien  und  den  Hauptverwaltungen  allmählich  Kredite
im  Umfange  des  tatsächlichen  Bedarfes  eröffnet;  sie  dürfen  jedoch  während  eines
Monats,  alle  zusammengenommen,  ein  Zwölftel  des  Gesamtbetrages  der  Ausgaben
des  Reichshaushaltsplanes  nicht  übersteigen.

Art.  117.  Außerordentliche,  außeretatsmäßige  Kredite  für  den  Bedarf  des
Krieges  und  für  besondere  einem  Kriege  vorangehende  Vorbereitungen  werden  in
allen  Ressorts  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  auf  den  gesetzlich  festgesetzten
Grundlagen  eröffnet.

Art.  118.  Staatsanleihen  zur  Deckung  sowohl  der  etatsmäßigen  wie  außeretatsmäßigen
  Ausgaben  werden  in  dem  für  die  Bestätigung  des  Staatshaushaltes
bestimmten  Verfahren  genehmigt.  Staatsanleihen  zur  Deckung  der  Ausgaben  in  den
Fällen  und  in  den  Grenzen,  die  in  dem  Artikel  116  vorgesehen  sind,  und  ebenso  Anleihen
  zur  Deckung  von  Ausgaben,  die  gemäß  Artikel  117  erfolgt  sind,  werden  vom
Kaiser  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  genehmigt.  Die  Zeit  und  die  Bedingungen
der  Aufnahme  von  Staatsanleihen  werden  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  bestimmt.


Art.  119.  Wenn,  nach  rechtzeitiger  Einbringung  der  Vorlage  über  die  Zahl  der
Mannschaften,  die  zum  Ersatze  des  Heeres  und  der  Flotte  erforderlich  sind,  an  die
Reichsduma  über  diesen  Gegenstand  nicht  bis  zum  1.  Mai  in  dem  vorgeschriebenen
Verfahren  ein  Gesetz  ergangen  ist,  so  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  die  erforderliche
  Zahl  der  Mannschaften  zum  Militärdienste  berufen,  die  jedoch  nicht  höher,  als
die  im  vorhergehenden  Jahre  bestimmte,  sein  darf.