I.  Europa.  816  52.  Rußland.

11.  Kapitel.  Von  dem  Ministerrat,  von  den  Ministern  und  von  den  Chefs

der  besonderen  Hauptverwaltungen.

Art.  120.  Die  Leitung  und  die  einheitliche  Durchführung  der  Tätigkeit  der
Minister  und  der  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen  in  Sachen  der  Gesetzgebung
  und  der  höheren  Reichsverwaltung  wird  dem  Ministerrat  gemäß  den  gesetzlich
festgesetzten  Grundlagen  übertragen.

Art.  121.  Die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen  Abteilungen  sind  zur
Teilnahme  an  der  Abstimmung  im  Reichsrat  und  in  der  Reichsduma  nur  in  dem
Falle  berechtigt,  daß  sie  Mitglieder  dieser  Körperschaften  sind.

Art.  122.  Bindende  Verordnungen,  Instruktionen  und  Verfügungen,  die  vom
Ministerrate,  von  den  Ministern  und  von  den  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen
  und  ebenso  von  anderen  hierzu  gesetzlich  ermächtigten  Einrichtungen!  erlassen
  werden,  dürfen  den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufen.

Art.  123.  Der  Präsident  des  Ministerrates,  die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen
  Abteilungen  sind  dem  Kaiser  für  die  gesamte  Staatsverwaltung  verantwortlich.
Jeder  von  ihnen  ist  für  seine  Handlungen  und  Verfügungen  besonders  verantwortlich.

Art.  124.  Für  Amtsdelikte  unterliegen  der  Präsident  des  Ministerrates,  die
Minister  und  die  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen  der  bürgerlichen  und
strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  gemäß  den  gesetzlich  festgelegten  Grundlagen.

63.  Finland,  Großfürstentum,  war  ursprünglich  eine  konstitutionelle  Monarchie  auf  Grund
der  schwedischen  Grundgesetze  vom  29.  August  1772  und  vom  21.  Februar  und  3.  April  1789.
Diese  Grundgesetze  haben  zwar  die  Bestätigung  der  russischen  Kaiser  (in  Personalunion  Großfürsten
  von  Finland)  gefunden,  sind  jedoch  durch  das  Manifest  vom  15.  Februar  1899  außer
Wirksamkeit  gesetzt  worden.

Nach  den  früheren  Gesetzen  (3./15.  April  1869  in  Verbindung  mit  den  Grundgesetzen)
übt  der  Kaiser  in  Verbindung  mit  dem  Landtage  die  Gesetzgebung  aus;  seit  dem  bezeichneten
Manifest  steht  dem  Landtage  nur  noch  ein  Beratungsrecht  zu,  und  zwar  —  nach  besonderer
Bestimmung  des  Kaisers  —  in  den  das  Interesse  des  gesamten  Reiches  berührenden  Fragen.
Seit  April  1909  entscheidet  der  russische  Ministerrat  über  alle  finischen  Angelegenheiten,  die
dem  finischen  Landtage  vorgelegt  werden  sollen.  Zur  Ausarbeitung  und  Veröffentlichung  von
Gesctzen  allgemeiner  Bedeutung,  die  gleichzeitig  Finland  berühren,  soll  eine  russisch-finische
Kommission  gebildet  werden.

Die  weitere  Entwickelung  ist  noch  nicht  abzusehen.

'  Joh.  Rich.  Danielson:  Finlands  Vereinigung  mit  dem  russischen  Reiche,  Helsingfors
  1891;  la  constitution  du  Grand-Duch6  de  Finlande,  Paris  19:'0  (Sociöt6&amp;  nouvelle  de  librairie
et  d’edition);  C.  V.  Nyholm:  Die  Stellung  Finlands  im  russischen  Kaiserreich,  Leipzig  1%1.

Posener.

64.  San  Marino.  Dio  dicht  an  der  Ostküste  Mittelitaliens  gelegene  unabhängige  Republik
San  Marino  ist  der  kleinste  Staat  Europas  und  zugleich  einer  der  ältesten,  da  die  Staatsgrundgesetze
  (Statuta  illustrissimae  rei  publicae  Sti.  Marini)  in  das  13.  Jahrhundert  hinaufreichen.
Erst  in  neuester  Zeit  ist  eine  durchgreifende  Reform  der  Verfassung  erfolgt.

Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  dem  souverünen  Großrat  (Generale  consiglio  principe),
  dessen  60  Mitglieder  nach  den  seit  1270  bestehenden  Vorschriften  auf  Lebenszeit  zu  gleichen

ı  Z.  B.  Ansiedlungskommissionen,  Agrarbanken.