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Teilen  aus  den  Adligen,  den  Stadtbürgern  und  den  Landgrundeigentümern  gewählt  worden
waren.  In  der  am  25.  März  1906  zusammenberufenen  Versammlung  der  Familienhäupter,  welche
seit  1560  nicht  mehr  getagt  hatte,  ist  beschlossen  worden,  den  Großrat  in  Abständen  von  drei
Jahren  neu  zu  wählen;  Regolamento  elettorale  per  l’elezione  generale  del  Consiglio  principe  e
soorano  vom  5.  Mai  1906.

Der  Großrat  ernennt  halbjährlich  2  Capitani  reggenti,  denen  die  vollziehende  Gewalt
übertragen  ist,  und  jährlich  als  höchste  Behörde  den  zwölfgliedrigen  kleinen  Rat  (Rat  der  Zwölf).
Dieser  zerfällt  in  die  folgenden  vier  Körperschaften:  Congresso  Economico  di  Stato,  C.  dei  Legali,
C.  degli  Studi,  C.  militare.

Das  Land  steht  seit  der  Konvention  vom  22.  März  1862,  erneuert  unter  dem  27.  März
1872,  unter  dem  Schutze  des  Königreichs  Italien.

Bruc:  Saint  Marin,  ses  institutions,  son  histoire.  Paris  1876;  Ricci:  La  republica  di

San  Marino  1%4;  Daguin:  la  röpublique  de  Saint  Marin,  ses  institutions  et  ses  lois,  Paris
1904;  derselbe  im  Annuaire  de  legislation  6trangöre,  Paris  1907,  Seite  354,

Georg  Krause.

55.  Schweden.

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Minister  des  Auswärtigen  Grafen  TAUBE  in
Stockholm  und  bearbeitet  von  Herrn  Attach6  Einar  MODIG  in  Berlin.

Das  Zusammenwachsen  der  verschiedenen  Kleinstaaten,  aus  welchen  das  Königreich
Schweden  hervorging,  zu  einem  einheitlichen  Staatsgebilde  unter  einem  gemeinsamen  Herrscher
dürfto  schon  im  7.  bis  8.  Jahrhundert  n.  Chr.  seinen  Anfang  genommen  haben.  Der  landschaftliche
  Partikularismus  dauerte  jedoch  noch  jahrhundertelang  fort,  immer  wieder  entflammt  der
Streit  zwischen  den  von  den  verschiedenen  Landesteilen  unterstützten  Königsgeschlechtern  ;
von  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  an  aber  sehen  wir  aus  den  Landschaftsgesetzen  die
Frage  betreffs  der  Königswahl,  somit  die  Lebensfrage  des  Einheitswerkes,  einer  gesetzlichen
Regelung  unterzogen.  Indessen  dürfte  das  Reich  schon  wesentlich  früher  nach  außen  hin  als
eine  Einheit  aufgetreten  und  auch  so  aufgefaßt  worden  sein.  Schon  damals  umfaßte  das
Königreich  den  Kern  und  Hauptteil  des  heutigen  Schwedens,  und  die  später  erfolgten  Gebietsvergrößerungen
  auf  der  Halbinsel  stellen  sich  hauptsächlich  als  eine  den  natürlichen  Grenzen
angepaßte  Abrundung  dar.

Das  erste  für  ganz  Schweden  unbedingt  geltende  Staatsrecht  ist  im  sog.  „Konungabalk“
des  Allgemeinen  Landesgesetzes  von  1347  enthalten,  wo  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  daß
es  „in  Schweden  nur  eine  Krone  und  einen  König  geben  soll“.  Obgleich  der  Adel,  der  weltliche
sowohl  als  der  geistliche,  zu  dieser  Zeit  schon  in  Schweden  Eintritt  gefunden  hatte,  ist  er  nie  zu
einer  dem  kontinentalen  Feodalismus  entsprechenden  Stellung  gelangt.  Machtträger  sind  immer
nur  König  und  Volk  gewesen;  die  Steuern  werden  von  den  Landschaftstagen  bewilligt,  die  Gesetze
  dortselbst  angenommen;  der  Adel,  durch  die  dem  Könige  zur  Seite  stehende  Ratskammer
vertreten,  übt  immer  nur  die  Mittlerrolle  aus.  Allerdings,  während  der  letzten  unruhigen  zwei
Jahrhunderte  des  Mittelalters,  —  die  „„Unionszeit‘‘  —  als  das  Land  in  einer  seinen  wahren  Interessen
  nicht  entsprechenden  Union  mit  Dänemark  und  Norwegen  vereinigt  war,  schien  es  oft  genug,
als  ob  der  Mangel  einer  gemeinsamen  Volksvertretung  für  die  Freiheit  des  Volkes  und  die  Wahrung
der  monarchischen  Zentralgewalt  verhängnisvoll  werden  sollte.  Und  deshalb  sehen  wir  auch,
wie  die  Volksaufstände,  welche  gegen  die  vom  Adel  unterstützte  Union  gerichtet  waren,  —  80-wohl
  die  unter  Engelbrecht  im  Jahre  1435  als  die  unter  Sten  Sture  im  Jahre  1470  angefangenen,
die  später  unter  Gustav  Vasa  mit  dem  Siege  des  nationalen  Königtums  endeten  —  sich  neben
der  Kräftigung  der  Monarchie  die  Schaffung  eines  das  ganze  Volk  vertretenden  „Reichstages‘“
zum  Ziele  haben.

Aus  den  Wirren  der  Unionszeit  gehen  somit  das  nationale  Königtum  und  die  wiederauferstandene
  Volksmacht  hervor.  Die  Konsolidierung  des  Landes  erfolgt  unter  der  klugen  und

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