I.  Europa.  838  56.  Schweiz.

durch  Einführung  des  Referendum  über  Gesetzgebungsfragen  (Art.  89)  betont.  Art.  27  hat
dem  Unterrichtswesen  wichtige  Fortschritte  gesichert.  —  Die  Grundsätze  der  Bundesverfassung
von  1874  sind  seitdem  durch  verschiedene  Teilrevisionen  weiter  entfaltet  worden.

Bundesverfassung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschalft.
Vom  29.  Mai  1874.

(Mit  den  bis  Ende  1908  vorgenommenen  Abänderungen.)

Im  Namen  Gottes  des  Allmächtigen!  Die  schweizerische  Eidgenossenschaft,
in  der  Absicht,  den  Bund  der  Eidgenossen  zu  befestigen,  die  Einheit,  Kraft  und  Ehre
der  schweizerischen  Nation  zu  erhalten  und  zu  fördern,  hat  nachstehende  Bundesverfassung
  angenommen:

Bundesverfassung  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Die  durch  gegenwärtigen  Bund  vereinigten  Völkerschaften  der  zweiundzwanzig
  souveränen  Kantone,  als:  Zürich,  Bern,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden
  (ob  und  nid  dem  Wald),  Glarus,  Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel,  (Stadt  und
Landschaft),  Schaffhausen,  Appenzell  (beider  Rhoden),  St.  Gallen,  Graubünden,
Aargau,  Thurgau,  Tessin,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg  und  Genf,  bilden  in  ihrer  Gesamtheit
  die  schweizerische  Eidgenossenschaft.

Art.  2.  Der  Bund  hat  zum  Zweck:  Behauptung  der  Unabhängigkeit  des  Vaterlandes
  gegen  außen,  Handhabung  von  Ruhe  und  Ordnung  im  Innern,  Schutz  der  Freiheit
  und  der  Rechte  der  Eidgenossen  und  Beförderung  ihrer  gemeinsamen  Wohlfahrt.

Art.  3.  Die  Kantone  sind  souverän,  soweit  ihre  Souveränetät  nicht  durch  die
Bundesverfassung  beschränkt  ist,  und  üben  als  solche  alle  Rechte  aus,  welche  nicht
der  Bundesgewalt  übertragen  sind.

Art.  4.  Alle  Schweizer  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Es  gibt  in  der  Schweiz
keine  Untertanenverhältnisse,  keine  Vorrechte  des  Orts,  der  Geburt,  der  Familien
oder  Personen.

Art.  5.  Der  Bund  gewährleistet  den  Kantonen  ihr  Gebiet,  ihre  Souveränetät
innert  den  Schranken  des  Artikels  3,  ihre  Verfassungen,  die  Freiheit,  die  Rechte  des
Volkes  und  die  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Bürger  gleich  den  Rechten  und  Befugfugnissen,
  welche  das  Volk  den  Behörden  übertragen  hat.

Art.  6.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  für  ihre  Verfassungen  die  Gewährleistung
des  Bundes  nachzusuchen.

Der  Bund  übernimmt  diese  Gewährleistung  insofern:

a.  sie  nichts  den  Vorschriften  der  Bundesverfassung  Zuwiderlaufendes  enthalten;


b.  sie  die  Ausübung  der  politischen  Rechte  nach  republikanischen  (repräsentativen
  oder  demokratischen)  Formen  sichern;

c.  sie  vom  Volke  angenommen  worden  sind  und  revidiert  werden  können,  wenn
die  absolute  Mehrheit  der  Bürger  es  verlangt.

Art.  7.  Besondere  Bündnisse  und  Verträge  politischen  Inhalts  zwischen  den
Kantonen  sind  untersagt.