I.  Europa.  839  56.  Schweiz.

Dagegen  steht  ihnen  das  Recht  zu,  Verkommnisse  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung,
  des  Gerichtswesens  und  der  Verwaltung  unter  sich  abzuschließen;  jedoch  haben
sie  dieselben  der  Bundesbehörde  zur  Einsicht  vorzulegen,  welche,  wenn  die  Verkommnisse
  etwas  dem  Bunde  oder  den  Rechten  anderer  Kantone  Zuwiderlaufendes  enthalten,
  deren  Vollziehung  zu  hindern  befugt  ist.  Im  entgegengesetzten  Falle  sind  die
betreffenden  Kantone  berechtigt,  zur  Vollziehung  die  Mitwirkung  der  Bundesbehörden
anzusprechen.

Art.  8.  Dem  Bunde  allein  steht  das  Recht  zu,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  Staatsverträge,  namentlich  Zoll-  und  Handelsverträge
mit  dem  Auslande  einzugehen.

Art.9.  Ausnahmsweise  bleibt  den  Kantonen  die  Befugnis,  Verträge  über  Gegenstände
  der  Staatswirtschaft,  des  nachbarlichen  Verkehrs  und  der  Polizei  mit  dem
Auslande  abzuschließen;  jedoch  dürfen  dieselben  nichts  dem  Bunde  oder  den  Rechten
anderer  Kantone  Zuwiderlaufendes  enthalten.

Art.  10.  Der  amtliche  Verkehr  zwischen  Kantonen  und  auswärtigen  Staatsregierungen
  sowie  ihren  Stellvertretern  findet  durch  Vermittlung  des  Bundesrates  statt.

Über  die  im  Art.  9  bezeichneten  Gegenstände  können  jedoch  die  Kantone  mit
den  untergeordneten  Behörden  und  Beamten  eines  auswärtigen  Staates  in  unmittelbaren
  Verkehr  treten.

Art.  11.  Es  dürfen  keine  Militärkapitulationen  abgeschlossen  werden.

Art.  12.  Die  Mitglieder  der  Bundesbehörden,  die  eidgenössischen  Civil-  und
Militärbeamten  und  die  eidgenössischen  Repräsentanten  oder  Kommissarien  dürfen
von  auswärtigen  Regierungen  weder  Pensionen  oder  Gehalte,  noch  Titel,  Geschenke
oder  Orden  annehmen.

Sind  sie  bereits  im  Besitze  von  Pensionen,  Titeln  oder  Orden,  so  haben  sie  für
ihre  Amtsdauer  auf  den  Genuß  der  Pensionen  und  das  Tragen  der  Titel  und  Orden
zu  verzichten.

Untergeordneten  Beamten  und  Angestellten  kann  jedoch  vom  Bundesrat  der
Fortbezug  von  Pensionen  bewilligt  werden.

Im  schweizerischen  Heere  dürfen  weder  Orden  getragen  noch  von  auswärtigen
Regierungen  verliehene  Titel  geltend  gemacht  werden.

Das  Annehmen  solcher  Auszeichnungen  ist  allen  Offizieren,  Unteroffizieren  und
Soldaten  untersagt.

Art.  13.  Der  Bund  ist  nicht  berechtigt,  stehende  Truppen  zu  halten.

Ohne  Bewilligung  der  Bundesbehörde  darf  kein  Kanton  oder  in  geteilten  Kantonen
  kein  Landesteil  mehr  als  300  Mann  stehende  Truppen  halten,  die  Landjägerkorps
nicht  inbegriffen.  |

Art.  14.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  wenn  Streitigkeiten  unter  ihnen  vorfallen,
  sich  jeder  Selbsthilfe  sowie  jeder  Bewaffnung  zu  enthalten  und  sich  der  bundesmäßigen
  Entscheidung  zu  unterziehen.

Art.  15.  Wenn  einem  Kantone  vom  Ausland  plötzlich  Gefahr  droht,  so  ist  die
Regierung  des  bedrohten  Kantons  verpflichtet,  andere  Kantone  zur  Hilfe  zu  mahnen,
unter  gleichzeitiger  Anzeige  an  die  Bundesbehörde  und  unvorgreiflich  den  späteren