I.  Europa.  840  56.  Schweiz.

Verfügungen  dieser  letzteren.  Die  gemahnten  Kantone  sind  zum  Zuzuge  verpflichtet.
Die  Kosten  trägt  die  Eidgenossenschaft.

Art.  16.  Bei  gestörter  Ordnung  im  Innern,  oder  wenn  von  einem  andern  Kantone
Gefahr  droht,  hat  die  Regierung  des  betreffenden  Kantons  dem  Bundesrate  sogleich
Kenntnis  zu  geben,  damit  dieser  innert  den  Schranken  seiner  Kompetenz  (Art.  102,
Ziff.  3,  10  und  11)  die  erforderlichen  Maßregeln  treffen  oder  die  Bundesversammlung
einberufen  kann.  In  dringenden  Fällen  ist  die  betreffende  Regierung  befugt,  unter
sofortiger  Anzeige  an  den  Bundesrat,  andere  Kantone  zur  Hilfe  zu  mahnen,  und  die
gemahnten  Stände  sind  zur  Hilfeleistung  verpflichtet.

Wenn  die  Kantonsregierung  außer  stande  ist,  Hilfe  anzusprechen,  so  kann,  und
wenn  die  Sicherheit  der  Schweiz  gefährdet  wird,  so  soll  die  kompetente  Bundesbehörde
von  sich  aus  einschreiten.

In  Fällen  eidgenössischer  Intervention  sorgen  die  Bundesbehörden  für  Beachtung
der  Vorschriften  von  Artikel  5.

Die  Kosten  trägt  der  mahnende  oder  die  eidgenössische  Intervention  veranlassende
Kanton,  wenn  nicht  die  Bundesversammlung  wegen  besonderer  Umstände  etwas
anderes  beschließt.

Art.  17.  Inden  durch  die  Artikel  15  und  16  bezeichneten  Fällen  ist  jeder  Kanton
verpflichtet,  den  Truppen  freien  Durchzug  zu  gestatten.  Diese  sind  sofort  unter  eidgenössische
  Leitung  zu  stellen.

Art.  18.  Jeder  Schweizer  ist  wehrpflichtig.

Wehrmänner,  welche  infolge  des  eidgenössischen  Militärdienstes  ihr  Leben  verlieren
  oder  dauernden  Schaden  an  ihrer  Gesundheit  erleiden,  haben  für  sich  oder  ihre
Familien  im  Falle  des  Bedürfnisses  Anspruch  auf  Unterstützung  des  Bundes.

Die  Wehrmänner  sollen  ihre  erste  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Bewaffnung
unentgeltlich  erhalten.  Die  Waffe  bleibt  unter  den  durch  die  Bundesgesetzgebung
aufzustellenden  Bedingungen  in  den  Händen  des  Wehrmanns.

Der  Bund  wird  über  den  Militärpflichtersatz  einheitliche  Bestimmungen  aufstellen.


Art.  19.  Das  Bundesheer  besteht:

a.  aus  den  Truppenkörpern  der  Kantone;

b.  aus  allen  Schweizern,  welche  zwar  nicht  zu  diesen  Truppenkörpern  gehören,
aber  nichtsdestoweniger  militärpflichtig  sind.

Die  Verfügung  über  das  Bundesheer  mit  Inbegriff  des  gesetzlich  dazu  gehörigen
Kriegsmaterials  steht  der  Eidgenossenschaft  zu.

In  Zeiten  der  Gefahr  hat  der  Bund  das  ausschließliche  und  unmittelbare  Verfügungsrecht
  auch  über  die  nicht  in  das  Bundesheer  eingeteilte  Mannschaft  und  alle
übrigen  Streitmittel  der  Kantone.

Die  Kantone  verfügen  über  die  Wehrkraft  ihres  Gebietes,  soweit  sie  nicht  durch
verfassungsmäßige  oder  gesetzliche  Anordnungen  des  Bundes  beschränkt  sind.

Art.  20.  Die  Gesetzgebung  über  das  Heerwesen  ist  Sache  des  Bundes.  Die
Ausführung  der  bezüglichen  Gesetze  in  den  Kantonen  geschieht  innerhalb  der  durch