I.  Europa.  841  56.  Schweiz.

die  Bundesgesetzgebung  festzusetzenden  Grenzen  und  unter  Aufsicht  des  Bundes
durch  die  kantonalen  Behörden.
Der  gesamte  Militärunterricht  und  ebenso  die  Bewaffnung  ist  Sache  des  Bundes.

Die  Beschaffung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  und  die  Sorge  für  deren  Unterhalt
  ist  Sache  der  Kantone;  die  daherigen  Kosten  werden  jedoch  den  Kantonen  vom
Bunde  nach  einer  von  ihm  aufzustellenden  Norm  vergütet.

Art.  21.  Soweit  nicht  militärische  Gründe  entgegenstehen,  sollen  die  Truppenkörper
  aus  der  Mannschaft  desselben  Kantons  gebildet  werden.

Die  Zusammensetzung  dieser  Truppenkörper,  die  Fürsorge  für  die  Erhaltung
ihres  Bestandes  und  die  Ernennung  und  Beförderung  ihrer  Offiziere  ist,  unter  Beachtung
der  durch  den  Bund  aufzustellenden  allgemeinen  Vorschriften,  Sache  der  Kantone.

Art.  22.  Der  Bund  hat  das  Recht,  die  in  den  Kantonen  vorhandenen  Waffenplätze
  und  die  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Gebäude  samt  Zugehören  gegen
billige  Entschädigung  zur  Benutzung  oder  als  Eigentum  zu  übernehmen.

Die  Normen  für  die  daherige  Entschädigung  werden  durch  die  Bundesgesetzgebung
  geregelt.

Art.  23.  Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  im  Interesse  der  Eidgenossenschaft
oder  eines  großen  Teiles  derselben,  auf  Kosten  der  Eidgenossenschaft  öffentliche  Werke
zu  errichten  oder  die  Errichtung  derselben  zu  unterstützen.

Zu  diesem  Zwecke  ist  er  auch  befugt,  gegen  volle  Entschädigung  das  Recht
der  Expropriation  geltend  zu  machen.

Die  nähern  Bestimmungen  hierüber  bleiben  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

Die  Bundesversammlung  kann  die  Errichtung  öffentlicher  Werke  untersagen,
welche  die  militärischen  Interessen  der  Eidgenossenschaft  verletzen.

Art.  24.  Der  Bund  hat  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Wasserbau-  und
Forstpolizei!.

Er  wird  die  Korrektion  und  Verbauung  der  Wildwasser,  sowie  die  Aufforstung
ihrer  Quellengebiete  unterstützen  und  die  nötigen  schützenden  Bestimmungen  zur
Erhaltung  dieser  Werke  und  der  schon  vorhandenen  Waldungen  aufstellen.

Art.  24biei,  Die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Bundes.

Die  Bundesgesetzgebung  stellt  die  zur  Wahrung  der  öffentlichen  Interessen
und  zur  Sicherung  der  zweckmäßigen  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  erforderlichen
  allgemeinen  Vorschriften  auf.  Dabei  ist  auch  die  Binnenschiffahrt  nach  Möglichkeit
  zu  berücksichtigen.

Unter  diesem  Vorbehalt  steht  die  Regelung  der  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte
  den  Kantonen  zu.

Wenn  jedoch  eine  Gewässerstrecke,  die  für  die  Gewinnung  einer  Wasserkraft
in  Anspruch  genommen  wird,  unter  der  Hoheit  mehrerer  Kantone  steht  und  sich  diese
nicht  über  eine  gemeinsame  Konzession  verständigen  können,  so  ist  die  Erteilung  der
Konzession  Sache  des  Bundes.  Ebenso  steht  dem  Bunde  unter  Beiziehung  der  betei-!

  Abgeändertes  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  11.  Juli  1897.
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