I.  Europa.  842  56.  Schweiz.

ligten  Kantone  die  Konzessionserteilung  an  Gewässerstrecken  zu,  die  die  Landesgrenze
bilden.

Die  Gebühren  und  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Wasserkräfte  gehören  den
Kantonen  oder  den  nach  der  kantonalen  Gesetzgebung  Berechtigten.

Sie  werden  für  die  vom  Bunde  ausgehenden  Konzessionen  von  diesem  nach
Anhörung  der  beteiligten  Kantone  und  in  billiger  Rücksichtnahme  auf  ihre  Gesetzgebung
  bestimmt.  Für  die  übrigen  Konzessionen  werden  die  Abgaben  und  Gebühren
von  den  Kantonen  innert  den  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  best'immenden
Schranken  festgesetzt.

Die  Abgabe  der  durch  Wasserkraft  erzeugten  Energie  ins  Ausland  darf  nur  mit
Bewilligung  des  Bundes  erfolgen.

In  allen  Wasserrechtskonzessionen,  die  nach  Inkrafttreten  dieses  Artikels  erteilt
werden,  ist  die  künftige  Bundesgesetzgebung  vorzubehalten.

Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Fortleitung  und  die
Abgabe  der  elektrischen  Energie  zu  erlassen.

Art.  25.  Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Ausübung
der  Fischerei  und  Jagd,  namentlich  zur  Erhaltung  des  Hochwildes,  sowie  zum  Schutze
der  für  die  Land-  und  Forstwirtschaft  nützlichen  Vögel  zu  treffen.

Art.  25ble®,  Das  Schlachten  der  Tiere  ohne  vorherige  Betäubung  vor  dem  Blutentzuge
  ist  bei  jeder  Schlachtart  und  Viehgattung  ausnahmslos  untersagt.

Art.  26.  Die  Gesetzgebung  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  ist
Bundessache.

Art.  27.  Der  Bund  ist  befugt,  außer  der  bestehenden  polytechnischen  Schule
eine  Universität  und  andere  höhere  Unterrichtsanstalten  zu  errichten  und  solche
Anstalten  zu  unterstützen.

Die  Kantone  sorgen  für  genügenden  Primarunterricht,  welcher  ausschließlich
unter  staatlicher  Leitung  stehen  soll.  Derselbe  ist  obligatorisch  und  in  den  öffentlichen
Schulen  unentgeltlich.

Die  öffentlichen  Schulen  sollen  von  den  Angehörigen  aller  Bekenntnisse  ohne
Beeinträchtigung  ihrer  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  besucht  werden  können.

Gegen  Kantone,  welche  diesen  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  wird  der
Bund  die  nötigen  Verfügungen  treffen.

Art.  270  3.  Den  Kantonen  werden  zur  Unterstützung  in  der  Erfüllung  der  ihnen
auf  dem  Gebiete  des  Primarunterrichtes  obliegenden  Pflichten  Beiträge  geleistet.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz.

Die  Organisation,  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Primarschulwesens  bleibt
Sache  der  Kantone,  vorbehalten  die  Bestimmungen  des  Art.  27.

Art.  28.  Das  Zollwesen  ist  Sache  des  Bundes.  Derselbe  hat  das  Recht,  Einund
  Ausfuhrzölle  zu  erheben.

!  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1908.
2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  20.  August  1893.
®  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  23.  November  1902.