I-  Europa.  843  56.  Schweiz.

Art.  29.  Bei  Erhebung  der  Zölle  sollen  folgende  Grundsätze  beachtet  werden:

1.  Eingangsgebühren:

a.  Die  für  die  inländische  Industrie  und  Landwirtschaft  erforderlichen  Stoffe
sind  im  Zolltarife  möglichst  gering  zu  taxieren.

b.  Ebenso  die  zum  nötigen  Lebensbedarf  erforderlichen  Gegenstände.

c.  Die  Gegenstände  des  Luxus  unterliegen  den  höchsten  Taxen.

Diese  Grundsätze  sind,  wenn  nicht  zwingende  Gründe  entgegenstehen,  auch  bei
Abschließung  von  Handelsverträgen  mit  dem  Auslande  zu  befolgen.

2.  Die  Ausgangsgebühren  sind  möglichst  mäßig  festzusetzen.

3.  Durch  die  Zollgesetzgebung  sind  zur  Sicherung  des  Grenz-  und  Marktverkehrs
geeignete  Bestimmungen  zu  treffen.  Dem  Bunde  bleibt  immerhin  das  Recht  vorbehalten,
  unter  außerordentlichen  Umständen,  in  Abweichung  von  vorstehenden
Bestimmungen,  vorübergehend  besondere  Maßnahmen  zu  treffen.

Art.  30.  Der  Ertrag  der  Zölle  fällt  in  die  Bundeskasse.

Die  den  Kantonen  bisher  bezahlten  Entschädigungen  für  die  losgekauften  Zölle,
Weg-  und  Brückengelder,  Kaufhaus-  und  andern  Gebühren  dieser  Art  fallen  weg.

Ausnahmsweise  erhalten  die  Kantone  Uri,  Graubünden,  Tessin  und  Wallis,
mit  Rücksicht  auf  ihre  internationalen  Alpenstraßen,  eine  jährliche  Entschädigung
welche,  in  Würdigung  aller  Verhältnisse,  festgestellt  wird  wie  folgt:

Für  Uri  80,000  Fr.,  Graubünden  200,000  Fr.,  Tessin  200,000  Fr.,  Wallis  50,000  Fr.

Für  Besorgung  des  Schneebruchs  auf  dem  St.  Gotthard  erhalten  die  Kantone
Uri  und  Tessin  eine  jährliche  Entschädigung  von  zusammen  40,000  Franken  für  so
lange,  als  die  Straße  über  den  Bergpaß  nicht  durch  eine  Eisenbahn  ersetzt  sein  wird.

Art.  311.  Die  Freiheit  des  Handels  und  der  Gewerbe  ist  im  ganzen  Umfange
der  Eidgenossenschaft  gewährleistet.

Vorbehalten  sind:

a.  Das  Salz-  und  Pulverregal,  die  eidgenössischen  Zölle,  die  Eingangsgebühren
von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken,  sowie  andere  vom  Bunde  ausdrücklich
anerkannte  Verbrauchssteuern,  nach  Maßgabe  des  Art.  32.

b.  Die  Fabrikation  und  der  Verkauf  gebrannter  Wasser,  nach  Maßgabe  der
Art.  32ble  und  32ter,

c.  Das  Wirtschaftswesen  und  der  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken,  in  dem
Sinne,  daß  die  Kantone  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  die  Ausübung  des  Wirtschaftsgewerbes
  und  des  Kleinhandels  mit  geistigen  Getränken  den  durch  das  öffentliche
Wohl  geforderten  Beschränkungen  unterwerfen  können.

d.  Sanitätspolizeiliche  Maßregeln  gegen  Epidemien  und  Viehseuchen.

e.  Verfügungen  über  Ausübung  von  Handel  und  Gewerben,  über  Besteuerung
des  Gewerbsbetriebes  und  über  die  Benutzung  der  Straßen.  Diese  Verfügungen  dürfen
den  Grundsatz  der  Handels-  und  Gewerbefreiheit  selbst  nicht  beeinträchtigen.

!  Enthält  die  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885  angenommenen  und  mit  dem
22.  Dezember  1885  in  Kraft  getretenen  Abänderungen.
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