I.  Europa.  844  56.  Schweiz.

Art.  32.  Die  Kantone  sind  befugt,  die  im  Artikel  31,  Litt.  a  erwähnten  Eingangsgebühren
  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  unter  folgenden  Beschränkungen
zu  erheben:

a.  Bei  dem  Bezug  derselben  soll  der  Transit  in  keiner  Weise  belästigt  und  der
Verkehr  überhaupt  so  wenig  als  möglich  gehemmt  und  mit  keinen  andern  Gebühren
belegt  werden.

b.  Werden  die  für  den  Gebrauch  eingeführten  Gegenstände  wieder  aus  dem
Kanton  ausgeführt,  so  sind  die  bezahlten  Eingangsgebühren  ohne  weitere  Belästigung
zurückzuerstatten.

c.  Die  Erzeugnisse  schweizerischen  Ursprungs  sind  mit  niedrigeren  Gebühren
zu  belegen  als  diejenigen  des  Auslandes.

d.  Eingangsgebühren  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  schweizerischen
Ursprungs  dürfen  da,  wo  solche  schon  bestehen,  nicht  erhöht,  und  in  Kantonen,  welche
noch  keine  bezichen,  nicht  zingeführt  werden.

e.  Die  Gesetze  und  Verordnungen  der  Kantone  über  den  Bezug  der  Eingangsgebühren
  sind  der  Bundesbehörde  vor  Vollziehung  derselben  zur  Gutheißung  vorzulegen,
  damit  die  Nichtbeachtung  vorstehender  Grundsätze  verhindert  werden  kann.

Mit  Ablauf  des  Jahres  1890  sollen  alle  Eingangsgebühren,  welche  dermalen  von
den  Kantonen  erhoben  werden,  sowie  ähnliche,  von  einzelnen  Gemeinden  bezogene
Gebühren  ohne  Entschädigung  dahinfallen.

Art.  32bel,  Der  Bund  ist  befugt,  im  Wege  der  Gesetzgebung  Vorschriften  über
die  Fabrikation  und  den  Verkauf  gebrannter  Wasser  zu  erlassen.  Bei  dieser  Gesetzgebung
  sollen  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  entweder  ausgeführt  werden  oder  eine
den  Genuß  ausschließende  Zubereitung  erfahren  haben,  keiner  Besteuerung  unterworfen
  werden.  Das  Brennen  von  Wein,  Obst  und  deren  Abfällen,  von  Enzianwurzeln,
Wachholderbeeren  und  ähnlichen  Stoffen  fällt  betreffend  die  Fabrikation  und  Besteuerung
  nicht  unter  die  Bundesgesetzgebung.

Nach  dem  Wegfall  der  im  Artikel  32  der  Bundesverfassung  erwähnten  Eingangsgebühren
  auf  geistigen  Getränken  kann  der  Handel  mit  solchen,  welche  nicht  gebrannt
sind,  von  den  Kantonen  keinen  besonderen  Steuern  unterworfen  werden,  noch  andern
Beschränkungen  als  denjenigen,  welche  zum  Schutze  vor  gefälschten  oder  gesundheitsschädlichen
  Getränken  notwendig  sind.  Jedoch  bleiben  hierbei  in  betreff  des  Betriebs
von  Wirtschaften  und  des  Kleinverkaufs  von  Quantitäten  unter  zwei  Liter  die  den
Kantonen  nach  Artikel  31  zustehenden  Kompetenzen  vorbehalten.

Die  aus  der  Besteuerung  des  Verkaufs  gebrannter  Wasser  erzielten  Reineinnahmen
  verbleiben  den  Kantonen,  in  welchen  sie  zum  Bezug  gelangen.

Die  Reineinnahmen  des  Bundes  aus  der  inländischen  Fabrikation  und  aus  dem
entsprechenden  Zollzuschlag  auf  eingeführte  gebrannte  Wasser  werden  unter  die
sämtlichen  Kantone  nach  Verhältnis  der  durch  die  jeweilige  letzte  eidgenössische
Volkszählung  ermittelten  faktischen  Bevölkerung  verteilt.  Von  den  daherigen  Einı

  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885.  In  Kraft  mit  dem  22.  Dezember
  1885.  "