I.  Europa.  845  56.  Schweiz.

nahmen  haben  die  Kantone  wenigstens  10%,  zur  Bekämpfung  des  Alkoholismus  in
seinen  Ursachen  und  Wirkungen  zu  verwenden.

Art.  32ter1,  Fabrikation,  Einfuhr,  Transport,  Verkauf  und  Aufbewahrung  zum
Zwecke  des  Verkaufs  des  unter  dem  Namen  Absinth  bekannten  Liqueurs  sind  im
ganzen  Umfange  der  Eidgenossenschaft  verboten.  Dieses  Verbot  bezieht  sich  auch
auf  alle  Getränke,  die  unter  irgendwelcher  Bezeichnung  eine  Nachahmung  dieses
Liqueurs  darstellen.  Vorbehalten  bleiben  der  Durchgangstransport  und  die  Verwendung
  zu  pharmazeutischen  Zwecken.

Das  Verbot  tritt  zwei  Jahre  nach  seiner  Annahme  in  Kraft.  Die  Bundesgesetzgebung
  wird  die  infolge  des  Verbotes  notwendig  werdenden  Bestimmungen  treffen.

Der  Bund  hat  das  Recht,  dasselbe  Verbot  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  in
bezug  auf  alle  andern  absinthhaltigen  Getränke  zu  erlassen,  welche  eine  öffentliche
Gefahr  bilden.

Art.  33.  Den  Kantonen  bleibt  es  anheimgestellt,  die  Ausübung  der  wissenschaftlichen
  Berufsarten  von  einem  Ausweise  der  Befähigung  abhängig  zu  machen.

Auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  derartige  Ausweise
  für  die  ganze  Eidgenossenschaft  gültig  erworben  werden  können.

Art.  34.  Der  Bund  ist  befugt,  einheitliche  Bestimmungen  über  die  Verwendung
von  Kindern  in  den  Fabriken  und  über  die  Dauer  der  Arbeit  erwachsener  Personen
in  denselben  aufzustellen.  Ebenso  ist  er  berechtigt,  Vorschriften  zum  Schutze  der
Arbeiter  gegen  einen  die  Gesundheit  und  Sicherheit  gefährdenden  Gewerbebetrieb
zu  erlassen.

Der  Geschäftsbetrieb  von  Auswanderungsagenturen  und  von  Privatunternehmungen
  im  Gebiete  des  Versicherungswesens  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes.  |

Art.  34be®,  Der  Bund  wird  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  die  Kranken-  und
Unfallversicherung  einrichten,  unter  Berücksichtigung  der  bestehenden  Krankenkassen.


Er  kann  den  Beitritt  allgemein  oder  für  einzelne  Bevölkerungsklassen  obligatorisch
erklären.

Art.  34ter®,  Der  Bund  ist  befugt,  auf  dem  Gebiete  des  Gewerbewesens  einheitliche
Bestimmungen  aufzustellen.

Art.  35.  Die  Errichtung  von  Spielbanken  ist  untersagt.  Die  zurzeit  bestehenden
Spielhäuser  müssen  am  31.  Dezember  1877  geschlossen  werden.

Allfällig  seit  dem  Anfange  des  Jahres  1871  erteilte  oder  erneuerte  Konzessionen
werden  als  ungültig  erklärt.
|  Der  Bund  kann  auch  in  Beziehung  auf  die  Lotterien  geeignete  Maßnahmen  treffen.

Art.  36.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen  im  ganzen  Umfange  der  Eidgenossenschaft
  ist  Bundessache.

i  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1908.

2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  26.  Oktober  1890.  In  Kraft  mit  dem  17.  Dezember
  1890.

®  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1908.