I.  Europa.  816  56.  Schweiz.

Der  Ertrag  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  fällt  in  die  eidgenössische  Kasse.
Die  Tarife  werden  im  ganzen  Gebiete  der  Eidgenossenschaft  nach  den  gleichen,
möglichst  billigen  Grundsätzen  bestimmt.

Die  Unverletzlichkeit  des  Post-  und  Telegraphengeheimnisses  ist  gewährleistet.
Art.  37.  Der  Bund  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Straßen  und  Brücken  aus,
an  deren  Erhaltung  die  Eidgenossenschaft  ein  Interesse  hat.

Die  Summen,  welche  den  im  Art.  30  bezeichneten  Kantonen  mit  Rücksicht  auf
ihre  internationalen  Alpenstraßen  zukommen,  werden  von  der  Bundesbehörde  zurückbehalten,
  wenn  diese  Straßen  von  den  betreffenden  Kantonen  nicht  in  gehörigem
Zustand  unterhalten  werden.

Art.  33.  Dem  Bunde  steht  die  Ausübung  aller  im  Münzregale  begriffenen
Rechte  zu.

Die  Münzprägung  geht  einzig  vom  Bunde  aus.

Er  bestimmt  den  Münzfuß  und  erläßt  allfällige  Vorschriften  über  die  Tarifierung
fremder  Münzsorten.

Art.  391.  Das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  und  andern  gleichartigen
Geldzeichen  steht  ausschließlich  dem  Bunde  zu.

Der  Bund  kann  das  ausschließliche  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  durch
eine  unter  gesonderter  Verwaltung  stehende  Staatsbank  ausüben,  oder  es,  vorbehaltlich
des  Rückkaufsrechts,  einer  zu  errichtenden  zentralen  Aktienbank  übertragen,  die  unter
seiner  Mitwirkung  und  Aufsicht  verwaltet  wird.

Die  mit  dem  Notenmonopol  ausgestattete  Bank  hat  die  Hauptaufgabe,  den  Geldumlauf
  des  Landes  zu  regeln  und  den  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern.

Der  Reingewinn  der  Bank  über  eine  angemessene  Verzinsung,  beziehungsweise
eine  angemessene  Dividende  des  Dotations-  oder  Aktienkapitals  und  die  nötigen  Einlagen
  in  den  Reservefonds  hinaus  kommt  wenigstens  zu  zwei  Dritteilen  den  Kantonen  zu.

Die  Bank  und  ihre  Zweiganstalten  dürfen  in  den  Kantonen  keiner  Besteuerung
unterzogen  werden.

Eine  Rechtsverbindlichkeit  für  die  Annahme  von  Banknoten  und  andern  gleichartigen
  Geldzeichen  kann  der  Bund,  außer  bei  Notlagen  in  Kriegszeiten,  nicht  aussprechen.


Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  den  Sitz  der  Bank,  deren  Grundlagen  und
Organisation,  sowie  über  die  Ausführung  dieses  Artikels  überhaupt,  das  Nähere
bestimmen.

Art.  40.  Die  Festsetzung  von  Maß  und  Gewicht  ist  Bundessache.

Die  Ausführung  der  bezüglichen  Gesetze  geschieht  durch  die  Kantone  unter
Aufsicht  des  Bundes.

Art.  41.  Fabrikation  und  Verkauf  des  Schießpulvers  im  Umfange  der  Eidgenossenschaft
  stehen  ausschließlich  dem  Bunde  zu.

Als  Schießpulver  nicht  brauchbare  Sprengfabrikate  sind  im  Regalnicht  inbegriffen.

1  Abgeänderter  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  18.  Oktober  1891.
In  Kraft  seit  23.  Dezember  1891.