I.  Europe.  847  56.  Schweiz.

Art.  42.  Die  Ausgaben  des  Bundes  werden  bestritten:

a.  aus  dem  Ertrag  des  Bundesvermögens;

b.  aus  dem  Ertrag  der  schweizerischen  Grenzzölle;

c.  aus  dem  Ertrag  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung;

d.  aus  dem  Ertrag  der  Pulververwaltung;

e.  aus  der  Hälfte  des  Bruttoertrages  der  von  den  Kantonen  bezogenen  Militärpflichtersatzsteuern
  ;

f.  aus  den  Beiträgen  der  Kantone,  deren  nähere  Regulierung,  vorzugsweise  nach
Maßgabe  der  Steuerkraft  derselben,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten  ist.

Art.  43.  Jeder  Kantonsbürger  ist  Schweizerbürger.

Als  solcher  kann  er  bei  allen  eidgenössischen  Wahlen  und  Abstimmungen  an
seinem  Wohnsitze  Anteil  nehmen,  nachdem  er  sich  über  seine  Stimmberechtigung
gehörig  ausgewiesen  hat.

Niemand  darf  in  mehr  als  einem  Kanton  politische  Rechte  ausüben.

Der  niedergelassene  Schweizerbürger  genießt  an  seinem  Wohnsitze  alle  Rechte
der  Kantonsbürger  und  mit  diesen  auch  alle  Rechte  der  Gemeindebürger.  Der  Mitanteil
  an  Bürger-  und  Korporationsgütern,  sowie  das  Stimmrecht  in  rein  bürgerlichen
Angelegenheiten  sind  jedoch  hiervon  ausgenommen,  es  wäre  denn,  daß  die  Kantonalgesetzgebung
  etwas  anderes  bestimmen  würde.

In  kantonalen  und  Gemeindeangelegenheiten  erwirbt  er  das  Stimmrecht  nach
einer  Niederlassung  von  drei  Monaten.

Die  kantonalen  Gesetze  über  die  Niederlassung  und  das  Stimmrecht  der  Niedergelassenen
  in  den  Gemeinden  unterliegen  der  Genehmigung  des  Bundesrates.

Art.  44.  Kein  Kanton  darf  einen  Kantonsbürger  aus  seinem  Gebiete  verbannen
(verweisen)  oder  ihn  des  Bürgerrechtes  verlustig  erklären.

Die  Bedingungen  für  die  Erteilung  des  Bürgerrechtes  an  Ausländer,  sowie  diejenigen,
  unter  welchen  ein  Schweizer  zum  Zwecke  der  Erwerbung  eines  ausländischen
Bürgerrechtes  auf  sein  Bürgerrecht  verzichten  kann,  werden  durch  die  Bundesgesetzgebung
  geordnet.

Art.  45.  Jeder  Schweizer  hat  das  Recht,  sich  innerhalb  des  schweizerischen
Gebietes  an  jedem  Orte  niederzulassen,  wenn  er  einen  Heimatschein  oder  eine  andere
gleichbedeutende  Ausweisschrift  besitzt.

Ausnahmsweise  kann  die  Niederlassung  denjenigen,  welche  infolge  eines  strafgerichtlichen
  Urteils  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Rechte  und  Ehren  sind,  verweigert
  oder  entzogen  werden.

Weiterhin  kann  die  Niederlassung  denjenigen  entzogen  werden,  welche  wegen
schwerer  Vergehen  wiederholt  gerichtlich  bestraft  worden  sind,  sowie  denjenigen,
welche  dauernd  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  zur  Last  fallen  und  deren  Heimatgemeinde
  beziehungsweise  Heimatkanton  eine  angemessene  Unterstützung  trotz
amtlicher  Aufforderung  nicht  gewährt.

In  Kantonen,  wo  die  örtliche  Armenpflege  besteht,  darf  die  Gestattung  der
Niederlassung  für  Kantonsangehörige  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  die-