I.  Europa.  848  56.  Schweiz.

selben  arbeitsfähig  und  an  ihrem  bisherigen  Wohnorte  im  Heimatkanton  nicht  bereite
in  dauernder  Weise  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  zur  Last  gefallen  seien.

Jede  Ausweisung  wegen  Verarmung  muß  von  seiten  der  Regierung  des  Niederlassungskantons
  genehmigt  und  der  heimatlichen  Regierung  zum  voraus  angezeigt
werden.

Der  niedergelassene  Schweizerbürger  darf  von  seiten  des  die  Niederlassung
gestattenden  Kantons  mit  keiner  Bürgschaft  und  mit  keinen  andern  besondern  Lasten
behufs  der  Niederlassung  belegt  werden.  Ebenso  darf  die  Gemeinde,  in  welcher  er
seinen  Wohnsitz  nimmt,  ihn  nicht  anders  besteuern  als  den  Ortsbürger.

Ein  Bundesgesetz  wird  das  Maximum  der  für  die  Niederlassungsbewilligung
zu  entrichtenden  Kanzleigebühr  bestimmen.

Art.  46.  In  Beziehung  auf  die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  stehen  die  Niedergelassenen
  in  der  Regel  unter  dem  Rechte  und  der  Gesetzgebung  des  Wohnsitzes.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes,  sowie
gegen  Doppelbesteuerung  die  erforderlichen  Bestimmungen  treffen.

Art.  47.  Ein  Bundesgesetz  wird  den  Unterschied  zwischen  Niederlassung  und
Aufenthalt  bestimmen  und  dabei  gleichzeitig  über  die  politischen  und  bürgerlichen
Rechte  der  schweizerischen  Aufenthalter  die  nähern  Vorschriften  aufstellen.

Art.  48.  Ein  Bundesgesetz  wird  über  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Beerdigung
armer  Angehöriger  eines  Kantons,  welche  in  einem  andern  Kanton  krank  werden
oder  sterben,  die  nötigen  Bestimmungen  treffen.

Art.  49.  Die  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  ist  unverletzlich.

Niemand  darf  zur  Teilnahme  an  einer  Religionsgenossenschaft,  oder  an  einem
religiösen  Unterricht,  oder  zur  Vornahme  einer  religiösen  Handlung  gezwungen,  oder
wegen  Glaubensansichten  mit  Strafen  irgendwelcher  Art  belegt  werden.

Über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  bis  zum  erfüllten  16.  Altersjahr  verfügt
im  Sinne  vorstehender  Grundsätze  der  Inhaber  der  väterlichen  oder  vormundschaftlichen

  Gewalt.

Die  Ausübung  bürgerlicher  oder  politischer  Rechte  darf  durch  keinerlei  Vorschriften
  oder  Bedingungen  kirchlicher  oder  religiöser  Natur  beschränkt  werden.

Die  Glaubensansichten  entbinden  nicht  von  der  Erfüllung  der  bürgerlichen
Pflichten.

Niemand  ist  gehalten,  Steuern  zu  bezahlen,  welche  speziell  für  eigentliche  Kultuszwecke
  einer  Religionsgenossenschaft,  der  er  nicht  angehört,  auferlegt  werden.  Die
nähere  Ausführung  dieses  Grundsatzes  ist  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

Art.  50.  Die  freie  Ausübung  gottesdienstlicher  Handlungen  ist  innerhalb  der
Schranken  der  Sittlichkeit  und  der  öffentlichen  Ordnung  gewährleistet.

Den  Kantonen,  sowie  dem  Bunde  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  der
Ordnung  und  des  öffentlichen  Friedens  unter  den  Angehörigen  der  verschiedenen
Religionsgenossenschaften,  sowie  gegen  Eingriffe  kirchlicher  Behörden  in  die  Rechte
der  Bürger  und  des  Staates,  die  geeigneten  Maßnahmen  zu  treffen.

Anstände  aus  dem  öffentlichen  oder  Privatrechte,  welche  über  die  Bildung  oder
Trennung  von  Religionsgenossenschaften  entstehen,  können  auf  dem  Wege  der