I.  Europa.  849  56.  Schweiz.

Beschwerdeführung  der  Entscheidung  der  zuständigen  Bundesbehörden  unterstellt
werden.

Die  Errichtung  von  Bistümern  auf  schweizerischem  Gebiete  unterliegt  der
Genehmigung  des  Bundes.

Art.  51.  Der  Orden  der  Jesuiten  und  die  ihm  affiliierten  Gesellschaften  dürfen
in  keinem  Teile  der  Schweiz  Aufnahme  finden,  und  es  ist  ihren  Gliedern  jede  Wirksamkeit
  in  Kirche  und  Schule  untersagt.

Dieses  Verbot  kann  durch  Bundesbeschluß  auch  auf  andere  geistliche  Orden
ausgedehnt  werden,  deren  Wirksamkeit  staatsgefährlich  ist  oder  den  Frieden  der
Konfessionen  stört.

Art.  52.  Die  Errichtung  neuer  und  die  Wiederherstellung  aufgehobener  Klöster
oder  religiöser  Orden  ist  unzulässig.

Art.  53.  Die  Feststellung  und  Beurkundung  des  Zivilstandes  ist  Sache  der
bürgerlichen  Behörden.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  hierüber  die  nähern  Bestimmungen
  treffen.

Die  Verfügung  über.  die  Begräbnisplätze  steht  den  bürgerlichen  Behörden  zu.
Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Verstorbene  schicklich  beerdigt  werden  kann.

Art.  54.  Das  Recht  zur  Ehe  steht  unter  dem  Schutze  des  Bundes.

Dieses  Recht  darf  weder  aus  kirchlichen  oder  ökonomischen  Rücksichten,  noch
wegen  bisherigen  Verhaltens  oder  aus  andern  polizeilichen  Gründen  beschränkt  werden.

Die  in  einem  Kantone  oder  im  Auslande  nach  der  dort  geltenden  Gesetzgebung
abgeschlossene  Ehe  soll  im  Gebiete  der  Eidgenossenschaft  als  Ehe  anerkannt  werden.

Durch  den  Abschluß  der  Ehe  erwirbt  die  Frau  das  Heimatrecht  des  Mannes.

Durch  die  nachfolgende  Ehe  der  Eltern  werden  vorehelich  geborene  Kinder  derselben
  legitimiert.

Jede  Erhebung  von  Brauteinzugsgebühren  oder  andern  ähnlichen  Abgaben  ist
unzulässig.

Art.  551.  Die  Preßfreiheit  ist  gewährleistet.

Über  den  Mißbrauch  derselben  trifft  die  Kantonalgesetzgebung  die  erforderlichen
  Bestimmungen,  welche  jedoch  der  Genehmigung  des  Bundesrates  bedürfen.

Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  Strafbestimmungen  gegen  den  Mißbrauch  der
Presse  zu  erlassen,  der  gegen  die  Eidgenossenschaft  und  ihre  Behörden  gerichtet  ist.

Art.  56.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  bilden,  sofern  solche  weder  in
ihrem  Zweck,  noch  in  den  dafür  bestimmten  Mitteln  rechtswidrig  oder  staatsgefährlich
sind.  Über  den  Mißbrauch  dieses  Rechtes  trifft  die  Kantonalgesetzgebung  die  erforderlichen
  Bestimmungen.

Art.  57.  Das  Petitionsrecht  ist  gewährleistet.

Art.  58.  Niemand  darf  seinem  verfassungsmäßigen  Richter  entzogen,  und  es
dürfen  daher  keine  Ausnahmegerichte  eingeführt  werden.

Die  geistliche  Gerichtsbarkeit  ist  abgeschafft.

Art.  59.  Der  aufrechtstehende  Schuldner,  welcher  in  der  Schweiz  einen  festen
Wohnsitz  hat,  muß  für  persönliche  Ansprachen  vor  dem  Richter  seines  Wohnortes

ı  Siehe  auch  Art.  64bis,

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