I.  Europa.  850  56.  Schweiz.

gesucht,  und  es  darf  daher  für  die  Forderungen  auf  das  Vermögen  eines  solchen  außer
dem  Kanton,  in  welchem  er  wohnt,  kein  Arrest  gelegt  werden.

Vorbehalten  bleiben  mit  Bezug  auf  Ausländer  die  Bestimmungen  bezüglicher
Staatsverträge.

Der  Schuldverhaft  ist  abgeschafft.

Art.  60.  Sämtliche  Kantone  sind  verpflichtet,  alle  Schweizerbürger  in  der
Gesetzgebung  sowohl  als  im  gerichtlichen  Verfahren  den  Bürgern  des  eigenen  Kantons

gleich  zu  halten.

Art.  61.  Die  rechtskräftigen  Civilurteile,  die  in  einem  Kanton  gefällt  sind,
sollen  in  der  ganzen  Schweiz  vollzogen  werden  können.

Art.  62.  Alle  Abzugsrechte  im  Innern  der  Schweiz,  sowie  die  Zugrechte  von
Bürgern  des  einen  Kantons  gegen  Bürger  anderer  Kantone  sind  abgeschafft.

Art.  63.  Gegen  die  auswärtigen  Staaten  besteht  Freizügigkeit,  unter  Vorbehalt
des  Giegenrechtes.

Art.  64.  Dem  Bunde  steht  die  Gesetzgebung  zu:

über  die  persönliche  Handlungsfähigkeit;  über  alle  auf  den  Handel  und  Mobiliarverkehr
  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  (Obligationenrecht,  mit  Inbegriff  des  Handelsund
  Wechselrechts);

über  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst;

über  den  Schutz  gewerblich  verwertbarer  Erfindungen,  mit  Einschluß  der  Muster
und  Modelle!;

über  das  Betreibungsverfahren  und  das  Konkursrecht.

Der  Bund  ist  zur  Gesetzgebung  auch  in  den  übrigen  Gebieten  des  Zivilrechtes
befugt?.

Die  Organisation  der  Gerichte,  das  gerichtliche  Verfahren  und  die  Rechtsprechung
verbleiben  bis  anhin  den  Kantonen‘.

Art.  644,  Der  Bund  ist  zur  Gesetzgebung  im  Gebiete  des  Strafrechts  befugt.

Die  Organisation  der  Gerichte,  das  gerichtliche  Verfahren  und  die  Rechtsprechung
  verbleiben  bis  anhin  den  Kantonen.

Der  Bund  ist  befugt,  den  Kantonen  zur  Errichtung  von  Straf-,  Arbeits-  und
Besserungsanstalten  und  für  Verbesserungen  im  Strafvollzuge  Beiträge  zu  gewähren.
Er  ist  auch  befugt,  sich  an  Einrichtungen  zum  Schutze  verwahrloster  Kinder  zu
beteiligen.

Mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Strafgesetz  in  Kraft  tritt,  fallen  die  Absätze
2  und  3  des  Art.  55  der  Bundesverfassung  dahin.

Art.  655.  Wegen  politischer  Vergehen  darf  kein  Todesurteil  gefällt  werden.

Körperliche  Strafen  sind  untersagt.

1  Neues  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  19.  März  1905.  In  Kraft
mit  dem  1.  Juli  1905.

2  Neues  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

?  Abgeändertes  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

*  Neuer  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

5  Abgeänderter  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  18.  Mai  1879.
In  Kraft  mit  dem  20.  Juni  1879.