I.  Europa.  851  56.  Schweiz.

Art.  66.  Die  Bundesgesetzgebung  bestimmt  die  Schranken,  innerhalb  welcher
ein  Schweizerbürger  seiner  politischen  Rechte  verlustig  erklärt  werden  kann.

Art.  67.  Die  Bundesgesetzgebung  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  über
die  Auslieferung  der  Angeklagten  von  einem  Kanton  an  den  andern;  die  Auslieferung
kann  jedoch  für  politische  Vergehen  und  für  Preßvergehen  nicht  verbindlich  gemacht
werden.

Art.  68.  Die  Ausmittlung  von  Bürgerrechten  für  Heimatlose  und  die  Maßregeln
zur  Verhinderung  der  Entstehung  neuer  Heimatlosen  sind  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung.


Art.  69.  Dem  Bunde  steht  die  Gesetzgebung  über  die  gegen  gemeingefährliche
Epidemien  und  Viehseuchen  zu  treffenden  gesundheitspolizeilichen  Verfügungen  zu.
Art.  69bel.  Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erlassen:

&amp;.  über  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln;

b.  über  den  Verkehr  mit  andern  Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenständen,
soweit  solche  das  Leben  oder  die  Gesundheit  gefährden  können.

Die  Ausführung  der  bezüglichen  Bestimmungen  geschieht  durch  die  Kantone,
unter  Aufsicht  und  mit  der  finanziellen  Unterstützung  des  Bundes.

Dagegen  liegt  die  Kontrolle  der  Einfuhr  an  der  Landesgrenze  dem  Bunde  ob.

Art.  70.  Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  Fremde,  welche  die  innere
oder  äußere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft  gefährden,  aus  dem  schweizerischen
Gebiete  wegzuweisen.

Zweiter  Abschnitt.  Bundesbehörden.
I.  Bundesversammlung.

Art.  71.  Unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Volkes  und  der  Kantone  (Art.  89  und
121)  wird  die  oberste  Gewalt  des  Bundes  durch  die  Bundesversammlung  ausgeübt,
welche  aus  zwei  Abteilungen  besteht:

A.  aus  dem  Nationalrat,  B.  aus  dem  Ständerat.

A.  Nationalrat.

Art.  72.  Der  Nationalrat  wird  aus  Abgeordneten  des  schweizerischen  Volkes
gebildet.  Auf  je  20000  Seelen  der  Gesamtbevölkerung  wird  ein  Mitglied  gewählt.

Eine  Bruchzahl  über  10  000  Seelen  wird  für  20  000  Seelen  berechnet.
|  Jeder  Kanton  und  bei  geteilten  Kantonen  jeder  der  beiden  Landesteile  hat
wenigstens  ein  Mitglied  zu  wählen.

Art.  73.  Die  Wahlen  für  den  Nationalrat  sind  direkte.  Sie  finden  in  eidgenössischen
  Wahlkreisen  statt,  welche  jedoch  nicht  aus  Teilen  verschiedener  Kantone
gebildet  werden  können.

Art.  74.  Stimmberechtigt  bei  Wahlen  und  Abstimmungen  ist  jeder  Schweizer
der  das  20.  Altersjahr  zurückgelegt  hat  und  im  übrigen  nach  der  Gesetzgebung  des
Kantons,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat,  nicht  vom  Aktivbürgerrechte  aus-,
geschlossen  ist.  |

ı  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  11.  Juli  1897.
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